Bearbeitungsstand |
22.12.2010 |
Identifikations-Nr. |
7903_2 |
Rubrik |
Energie/Klima |
Bezeichnung |
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen sowie der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehaltes bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe. Beide Richtlinien wurden zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG geändert. Die in den EU-Richtlinien festgelegten stofflichen Anforderungen an Kraftstoffe und Brennstoffe sowie weitere nationale Bestimmungen waren bislang in drei Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt, nämlich in der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV), der Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) und der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV). Die Regelungen der drei Verordnungen sind in der neuen 10. BImSchV zusammengefasst worden. |
Dokumententyp |
Bundesverordnung |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 14.12.2010 |
Wesentlicher Inhalt |
Neue Beimischungsgrenzen für Ethanol Mit der Verordnung werden insbesondere die Beimischungsgrenzen für Ethanol im Ottokraftstoff erhöht und zwar von bisher 5 Volumenprozent auf 10 Volumenprozent. Die Qualitätsanforderungen für Ottokraftstoff mit einem Höchstgehalt von 10 Volumenprozent Ethanol (E10) sind in der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, festgelegt und werden in die Verordnung aufgenommen. Zugleich werden nach den Vorgaben der Richtlinie 98/70/EG Anforderungen an Bestandschutzsorten mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent (E5) nach der selben DIN Norm in die Verordnung aufgenommen. Die Verordnung sieht eine Regelung zum Anbieten der Bestandsschutzsorten und zur Information der Verbraucher vor. Ottokraftstoff nach den Anforderungen der bisher zitierten DIN EN 228 (Ethanol-Höchstgehalt 5 Volumenprozent), deren Verweis auf die aktuell gültige DIN-Norm vom November 2008 angepasst wird, bleibt weiterhin zugelassen. Verweise auf DIN-Normen Des weiteren werden die Verweise auf DIN-Normen aktualisiert, die Anforderungen an Kraftstoffe festlegen: Nach Anpassung der europäischen Norm für Dieselkraftstoff an die Anforderungen der Richtlinie 98/70/EG wird die nationale Norm DIN 51628, Ausgabe August 2008, nicht mehr benötigt und entfällt durch Verweis auf die neue Fassung der Norm für Dieselkraftstoff, DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010. Die Verweise auf die Anforderungsnormen für Biodiesel und Flüssiggas werden den aktuell gültigen Normen DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, bzw. DIN EN 589, Ausgabe November 2008, angepasst. Die Kennzeichnungspflicht für Kraftstoffe mit metallischen Additiven wird in die Verordnung erstmals aufgenommen, wodurch die in der letzen Änderung neu eingeführte Vorgabe der Richtlinie 98/70/EG umgesetzt wird. Der Schwefelgehalt bei Dieselkraftstoff für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) wird nach der Vorgabe der Richtlinie 98/70/EG ab dem Jahr 2011 von 1000 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff auf 10 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff gesenkt. |
Dokumententext |
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