Bearbeitungsstand |
15.5.2008 |
Identifikations-Nr. |
7657_2 |
Rubrik |
Wasser/Abwasser |
Bezeichnung |
Siebente Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Änderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) sind am 18. März 2008 in Kraft getreten. Grundsätzliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus den §§ 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG). In Hessen wurden diese Bundesregelungen insbesondere durch § 47 Hessisches Wassergesetz (HWG) und die VAwS aus dem Jahr 2003 und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift (VVAwS) umgesetzt. |
Dokumententyp |
Landesverordnung |
Normgeber |
Hessen |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft |
Wesentlicher Inhalt |
Durch die Änderungen der VAwS soll das hessische Umweltrecht weiter dereguliert und vereinfacht werden. Es müssen beispielsweise von anerkannten Fachbetrieben eingebaute oberirdische Heizölverbraucheranlagen >1.000 Liter bis < 10.000 Liter (Gefährdungsstufe B) außerhalb von Schutzgebieten vor Inbetriebnahme nicht mehr von einem Sachverständigen geprüft werden. Die Wasserbehörden erhalten die Möglichkeit, im Einzelfall von den Anforderungen der VAwS an Anlagen Ausnahmen zu zulassen. Bislang konnten nur weitergehende Anforderungen gestellt werden. Die technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) können zukünftig nach deren Verabschiedung durch die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. zur Beurteilung, ob die Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, herangezogen werden. Die verbindliche Einführung im Hessischen Staatsanzeiger entfällt. Die bisherige Regelung zu ,,einfach oder herkömmlich (eoh)" für Abfüllflächen von Tankstellen wird durch die Anforderungen an den technischen Aufbau in der TRwS 781 ,,Tankstellen für Kraftfahrzeuge" ersetzt. Außerdem wird die Regelung um die Bereiche Betankung von Schienenfahrzeugen (TRwS 782), Betankung von Wasserfahrzeugen (TRwS 783) und Betankung von Luftfahrzeugen (TRwS 784) erweitert. |
Dokumententext |
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