Bearbeitungsstand

20.1.2009

Identifikations-Nr.

5707_1

Rubrik

Chemie

Bezeichnung

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln - Düngemittelverordnung - DüMV -

Umweltpolitischer Kontext

Hintergrund für die neue Düngemittelverordnung ist, dass die bis 2003 geltende Richtlinie 76/116/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel ersetzt worden ist. Düngemittel, die einem in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entsprechen und die die Anforderungen der Verordnung erfüllen, werden unter der Bezeichnung ,,EG-Düngemittel" in Verkehr gebracht.

Da die EG-Verordnung Nr. 2003/2003 unmittelbar gilt, ist eine Umsetzung von zusätzlichem EG-Recht durch die deutsche Düngemittelverordnung nicht mehr vorzunehmen. Die geplante neue Düngemittelverordnung gilt deshalb gemäß § 2 nur noch für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

Dokumententyp

Bundesverordnung

Normgeber

Bund

Status/Verfahrensstand

In Kraft

Wesentlicher Inhalt

§ 3 enthält eine typisierte Zulassung von in Anlage 1 der Verordnung festgelegten Düngemitteltypen, soweit sie die in der Düngemittelverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln werden in § 4 festgelegt. Vor dem Hintergrund, dass einschlägige Stoffe oft kurzfristig wechselnd durch subjektive Zweckbestimmung des Besitzers als Düngemittel oder als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr gebracht werden, andererseits diese Stoffe alle auch der Herstellung von Nahrungsmitteln dienen sollen, ergibt sich, dass sich die stofflichen Anforderungen für beide Produktgruppen nicht wesentlich unterscheiden dürfen. Folglich sind die sicherheitsrelevanten Anforderungen an Düngemittel in § 3 und Anforderungen an Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in § 4 inhaltlich weitgehend gleich gefasst.

§ 5 enthält Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene beim Inverkehbringen von Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittel. Sie dürfen keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen.

Betroffene

Betroffene der Richtlinie sind die Hersteller von Düngemitteln. Einerseits sind bestimmte Ausgangsstoffe für Dünger nicht mehr zugelassen bzw. es werden höhere Qualitätsanforderungen gestellt. Andererseits fällt ein höherer Aufwand für Kennzeichnungen an.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Nach dem jetzigen Stand der Verordnung sind auf den Bauernhöfen kostenintensive Untersuchungen bezüglich der Schadstoff-Grenzwerte von Düngemitteln vorzunehmen. Somit wird sich ein Markt für Umweltlabore entwickeln. Auf der anderen Seite generiert die Verordnung negative Auswirkungen für die Hersteller und Betreiber von Biogasanlagen. Derzeit werden in Deutschland ca. 3.900 Biogasanlagen betrieben, wobei ca. 400 dieser Anlagen neben Energiepflanzen auch Reststoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion sowie Rückstände der Lebens- und Futtermittelherstellung einsetzen. Die Gärrückstände aus den Biogasanlagen werden als Düngemittel auf Landwirtschaftsflächen eingesetzt. Gemäß der neuen Verordnung wäre die Ausbringung von Gärprodukten aus tierischen Nebenprodukten nicht mehr zugelassen, wodurch bestehende Biogasanlagen bedroht wären und der Bedarf an neuen Biogasanlagen reduziert würde.

Dokumententext

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