Bearbeitungsstand

17.10.2008

Identifikations-Nr.

4446

Rubrik

Wasser/Abwasser

Bezeichnung

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz

Umweltpolitischer Kontext

Zweck der vom hessischen Umweltministerium erlassenen Richtlinie ist die finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Gewässer sowie von Hochwasserschutzmaßnahmen und von Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden an bestimmten Gewässern II. Ordnung.

Dokumententyp

Verwaltungsvorschrift

Normgeber

Hessen

Status/Verfahrensstand

In Kraft

Wesentlicher Inhalt

Gefördert werden

  • die dynamische Gewässerentwicklung mit unterstützenden wasserbaulichen Maßnahmen und lineare Sohlanhebung,

  • Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie sowie Maßnahmen mit gleichzeitiger Hochwasserschutzwirkung,

  • Renaturierungsmaßnahmen an sonstigen Gewässern bei besonders begründetem ökologischem Interesse, zum Beispiel Erschließung von ökologisch wertvollen (Laich-)Habitaten,

  • Innovative Projekte zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie,

  • das Ablösen von Wasserrechten, soweit dadurch eine kosteneffizientere Lösung zur Gewässerrenaturierung erreicht werden kann,

  • der innerörtliche Ausbau von Gewässern unter Berücksichtigung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik für den Hochwasserschutz und den naturnahen Gewässerausbau,

  • der Neubau und die Erweiterung von Leit- und Schutzdeichen sowie Hochwasserschutzmauern,

  • Hochwasserrückhaltebecken,

  • vorbeugende Hochwasserschutzmaßnahmen zur Aktivierung von potenziellen Retentionsräumen (Rückhalteräume) auch durch Rückverlegung von Deichen,

  • die Erarbeitung von Hochwasserplänen und -karten zur Verbesserung des Hochwassermanagements in den Einzugsgebieten entsprechend den Grundsätzen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und

  • die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum HWG genannten Gewässern II. Ordnung.

Zuwendungen können gewährt werden an Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, kommunale Zweckverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.

Betroffene

Maßnahmen werden gefördert, deren zuwendungsfähige Kosten mehr als 5.000 EUR betragen. Der Fördersatz beträgt in der Regel 65 - 85 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Das Land Hessen gibt derzeit Haushaltsmittel in Höhe von ca. 100 Mio. EUR pro Jahr für hessische Gewässer aus, d.h. für umweltpolitische Ziele wie Gewässergüte und für den Schutz der Bürger und deren Eigentum vor Hochwasser. Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie fällt unter diese Gesamtförderung. Marktchancen ergeben sich zum einen für planende Unternehmen (= Ingenieurbüros), zum anderen für ausführende Unternehmen (= Garten-, Landschaftsbau, Bauunternehmen).

Dokumententext

weitere Informationen

Ihr Kommentar

Schreiben Sie uns Ihren Kommentar zu dieser Vorschrift.