Bearbeitungsstand |
19.2.2010 |
Identifikations-Nr. |
4367_1 |
Rubrik |
Luft/Industrieanlagen |
Bezeichnung |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Emissionsgrenzwerte für Kleinfeuerungsanlagen sollen an den Stand der Technik angepasst werden. Dieser hat sich seit dem Erlass der zur Zeit geltenden 1. BImSchV im Jahr 1997 weiterentwickelt. In Deutschland gibt es mehr als 15 Millionen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Hauptquelle der Emissionen sind Einzelraumfeuerstätten. 50 % dieser Anlagen sind älter als 20 Jahre und verantwortlich für rund zwei Drittel der Gesamtstaubfracht. Aufgrund des stetig steigenden Holzeinsatzes rechnet die Bundesregierung mit einem weiteren Emissionsanstieg, wenn keine neuen Anforderungen festgelegt werden. |
Dokumententyp |
Bundesverordnung |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 22.3.2010 |
Wesentlicher Inhalt |
Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Hierunter fallen insbesondere Festbrennstofffeuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher. Diese sind nach Darstellung der Bundesregierung eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen trügen zu diesen Emissionen maßgeblich bei. Neben den geänderten Emissionsgrenzwerten ist neu die Pflicht zu einer Typprüfung. Danach dürfen neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nur betrieben werden, wenn für die Feuerstätten durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach der 1. BImSchV eingehalten werden. |
Betroffene |
Betroffen von der Regelung sind in erster Linie die Hersteller von Kleinfeuerungsanlagen. |
Auswirkungen für hessische Umwelttechnologieanbieter |
Auswirkungen ergeben sich für Hersteller von Kleinfeuerungsanlagen, d.h. die Unternehmen sind verpflichtet, künftig die Anlagen zertifizieren zu lassen. |
Marktchancen für einzelne Marktteilnehmer |
Marktchancen ergeben sich in geringem Umfang für Zertifizierungsstellen, die für die Hersteller die einzelnen Typen der Kleinfeuerungsanlagen prüfen. |
Dokumententext |
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