Bearbeitungsstand |
20.2.2009 |
Identifikations-Nr. |
3075_1 |
Rubrik |
Luft/Industrieanlagen |
Bezeichnung |
Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen) |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Verordnung betrifft für Anlagen, die unter die Anwendungsbereiche der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) und der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) fallen. Die Regelungen waren ursprünglich von der Bundesregierung als eine eigene neue Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz als 37. BImSchV beschlossen worden. Der Bundesrat hatte den Erlass einer neuen Verordnung aber abgelehnt und darauf bestanden, dass die Regelungen in die 13. BImSchV und die 17. BImSchV integriert werden. Es entspreche den Grundsätzen einer schlanken und übersichtlichen Rechtsetzung, die Änderungen, in den bestehenden Verordnungen vorzunehmen. Diese regelten bereits Emissionsgrenzwerte für die Stickstoff-Emissionen (NOX) der betroffenen Anlagen. Getrennte Rechtsverordnungen für Jahresmittelwerte und Tagesmittelwerte bei einem identischen Anwendungsbereich erforderten Doppelregelungen und führten zu einer unübersichtlichen Rechtslage. |
Dokumententyp |
Bundesverordnung |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 30.1.2009 |
Wesentlicher Inhalt |
Die Verordnung gilt für Anlagen die unter die Anwendungsbereiche der 13. und der 17. BImSchV fallen. Für diese Anlagen werden langfristige Mittelwerte für die Massenkonzentrationen der Emissionen von Stickstoffoxiden (NOX) festgelegt, um durch Absenkung der im Betrieb erreichten Emissionswerte die Schadstofffrachten zu vermindern. Auf Wunsch des Bundesrates werden zwei Ausnahmeregelungen von den Grenzwerten für Stickstoffoxide in der Luft aufgenommen: Nach § 4 Abs. 1b der 13. BImSchV gelten die Grenzwerte für den Stickstoffoxidausstoß nicht für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden. § 6 Abs. 3a der 13. BImSchV enthält eine Ausnahmeregelung für Gasturbinen im Solobetrieb. Danach ist abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, der Emissionsgrenzwert von 35 mg/m3 Stickstoffoxid entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 darf nicht überschritten werden. |
Betroffene |
Betroffen von der bereits in Kraft getretenen Verordnung sind ca. 1.000 Anlagen in Deutschland, d.h. die Betreiber von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsanlagen. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Marktpotenziale ergeben sich für Hersteller von Entstickungsanlagen und deren Komponentenzulieferer. Aufgrund der ab dem Jahr 2013 strengeren Grenzwerte müssen die Entstickungstechnologien (d.h. SCR = Selective Catalytic Reduction) entsprechend angepasst werden. Aufgrund der Tatsache, dass durch die Verordnung nur Neuanlagen ab dem Jahr 2013 betroffen sind, ist das induzierte Marktpotenzial gering. |
Dokumententext |
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