Bearbeitungsstand |
20.5.2011 |
Identifikations-Nr. |
25912 |
Rubrik |
Energie/Klima |
Bezeichnung |
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE |
Umweltpolitischer Kontext |
Durch das Gesetz soll das nationale Recht zur Förderung Erneuerbarer Energien an die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG angepasst werden. Durch die Richtlinie 2009/28/EG soll in der Europäischen Union der Anteil der erneuerbaren Energien von heute 8,5 % des Energieverbrauchs auf 20 % bis 2020 erhöht werden. Zur Umsetzung dieses Ziels werden den Mitgliedstaaten verbindliche Ziele zur Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen auferlegt. Danach muss Deutschland bis zum Jahr 2020 einen Anteil von 18 % des Endenergieverbrauchs erreichen. Im Jahr 2005 betrug in Deutschland der Anteil von Energie aus erneuerbaren Energiequellen 5,8 % am Endenergieverbrauch. Die Richtlinie bezieht sich auf die drei Sektoren Stromerzeugung, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr. Weitere Vorschriften betreffen Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Informationen und Ausbildung, Herkunftsnachweise und den Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen. Nachhaltigkeitskriterien Wichtigster Punkt der Neuregelung des europäischen Rechtsrahmens für die Förderung der erneuerbaren Energien sind die Nachhaltigkeitskriterien für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen. Die wachsende weltweite Nachfrage nach Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen und die durch die neue Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollen nicht dazu führen, dass die Zerstörung von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen gefördert wird. Der Einsatz von Biokraftstoffen darf deshalb nur dann staatlich gefördert werden, wenn die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen mindestens 35 Prozent betragen. Ab dem 1. Januar 2017 muss die Minderung mindestens 50 Prozent betragen. Für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, deren Produktion am oder nach dem 1. Januar 2017 aufgenommen wird, muss die Minderung der Treibhausgasemissionen ab dem 1. Januar 2018 mindestens 60 Prozent betragen. |
Dokumententyp |
Bundesgesetz |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 1.5.2011 |
Wesentlicher Inhalt |
Deutschland hat einen großen Teil der Vorgaben des EU-Rechts bereits in deutsches Recht umgesetzt. Sie sind insbesondere im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und den Regelungen zur Förderung von Biokraftstoffen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthalten. Außerdem sind hier die beiden neuen Nachhaltigkeitsverordnungen (Biomassestrom- und Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung) zu nennen, die wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG bereits vorweggenommen haben. Durch das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien werden in diesen Vorschriften u.a. die Grundlage für die Einrichtung eines Registers für Herkunftsnachweise geschaffen und eine Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien auch für bestehende öffentliche Gebäude eingeführt, die ab 2012 grundlegend renoviert werden. |
Betroffene |
Umwelttechnologieunternehmen aus dem Technologiesegment Erneuerbare Energien sowie Anlagenbetreiber und EVUs. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Da der Gesetzentwurf des EAG EE das nationale Recht lediglich an die EU-Vorgaben anpasst und inhaltliche Regelungen zum überwiegenden Teil bereits in deutsches Recht umgesetzt sind, können hieraus keine über die bereits bestehenden Marktpotenziale im Bereich Erneuerbare Energien hinausgehenden Chancen abgeleitet werden. Eine Ausnahme bildet der Bereich der energetischen Sanierung öffentlicher Gebäude. Hier ist ab 2012 mit zusätzlichen Investitionsmaßnahmen für die Energiebereitstellung aus erneuerbaren Energien zu rechnen. |
Dokumententext |
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