Bearbeitungsstand

15.4.2011

Identifikations-Nr.

25857

Rubrik

Abfall/Bodenschutz/Altlasten

Bezeichnung

Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

Umweltpolitischer Kontext

Wesentliches Ziel der Verordnung ist die Aufnahme einer Gleichwertigkeitsklausel für Abdichtungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten in den Anhang 1 Nummer 2.1 der Deponieverordnung. Die weiteren Änderungen der Deponieverordnung aus dem Jahr 2009 sind überwiegend redaktioneller Art und basieren auf bisherigen Vollzugserfahrungen in den Ländern mit der neuen Verordnung und auf Anregungen der Wirtschaft.

Dokumententyp

Bundesverordnung

Normgeber

Bund

Status/Verfahrensstand

Beschluss der Bundesregierung

Wesentlicher Inhalt

Änderung Anwendungsbereich

Gemäß § 1 Absatz 3 gilt die Deponieverordnung (DepV) u.a. nicht für

Deponien und Deponieabschnitte auf denen die Stilllegungsphase

a) vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat oder

b) vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festlegungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung oder einer behördlichen Anordnung getroffen worden sind.

Die Ausnahme in Buchstabe b) soll dahingehend eingeschränkt werden, dass für diese Deponien die §§ 14 bis 17 DepV gelten sollen.

Grund hierfür ist, dass soweit diese Deponien noch nicht endgültig stillgelegt sind, weil noch Setzungen abzuwarten und Profilierungen durchzuführen sind, derzeit keine verordnungsrechtliche Regelungen für die Verwendung von Abfällen (Deponieersatzbaustoffen) für die noch anstehenden Maßnahmen existieren. Deshalb sollen die angeordneten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der DepV eingeschränkt werden.

Neue Ausnahmeregelung

Nach der zur Zeit geltenden Fassung des § 7 Absatz 2 Nummer 2 DepV dürfen Abfälle mit einem Brennwert von mehr als 6000 kJ/kg nicht in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden. Das Bundesumweltministerium ist auf Entsorgungsprobleme nach Inkrafttreten der neuen DepV hingewiesen worden. Durch die in Artikel 1 Nr. 4 vorgesehenen Änderungen sollen deshalb Ausnahmemöglichkeiten von dem Verbot eingeführt werden:

In § 7 Absatz 2 wird eine neue Nr. 3 eingeführt. Danach dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden:

,,3. Abfälle mit einem Brennwert (Ho) von mehr als 6.000 Kilojoule pro Kilogramm, es sei denn, die zuständige Behörde hat einem höheren Brennwert zugestimmt, weil

a) er durch elementaren Kohlenstoff, anorganische Stoffe oder prozessbedingt in Reaktions- und Destillationsrückständen mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent verursacht wird und jeweils nachgewiesen wird, dass keine anderweitige Behandlung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, oder

b) die Ablagerung in einer Deponie der Klasse IV die umweltverträglichste Lösung ist."

Gleichwertigkeitsklausel für Abdichtungssystem

Anhang 1 enthält Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Abdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III. Damit Materialien, Komponenten und Systeme für Deponieabdichtungen für lange Zeiträume und unter allen äußeren und gegenseitigen Einwirkungen ihre Funktion erfüllen, müssen sie bei ihrer Verwendung dem Stand der Technik entsprechen. Dies ist gemäß Nr. 2.1 gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Zu berücksichtigen sind dabei die im Anhang 1 unter Nummer 2.1.1 genannten Kriterien und Einwirkmechanismen. Zur Entlastung der zuständigen Behörden können häufiger eingesetzte Materialien, Komponenten und Systeme vorab auf ihre Eignung für Deponieabdichtungen überprüft werden. Es wird vermutet, dass sie dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder besitzen die durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht wurde, oder wenn sie nach europäisch harmonisierten technischen Spezifikationen deklariert sind und zudem den unter Nummer 2.1.1 festgelegten Anforderungen genügen.

Aufgrund eines Hinweises der EU-Kommission soll in Anhang 2.1 eine Gleichwertigkeitsklausel für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Es wird klargestellt, dass auch Abdichtungskomponenten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Türkei oder in einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden können.

Betroffene

Betroffene der Verordnung sind die Hersteller von Abdichtsystemen in Deutschland.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Für die Umweltindustrie in Deutschland ergeben sich kaum Absatzchancen aus der Verordnung, vielmehr werden die Unternehmen zunehmend im Wettbewerb zu Anbietern aus dem Ausland stehen, da deren Produkte auf dem deutschen Markt zugelassen werden.

Dokumententext

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