Bearbeitungsstand |
23.8.2010 |
Identifikations-Nr. |
25549 |
Rubrik |
Luft/Industrieanlagen |
Bezeichnung |
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV |
Umweltpolitischer Kontext |
Die neue 39. BImSchV ersetzt die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) und die Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV). Sie dient der Umsetzung der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG aus dem Jahr 2008. Die Richtlinie 2008/50/EG hat die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (so genannte Luftqualitätsrahmenrichtlinie) sowie deren für einzelne Schadstoffe geltenden Tochterrichtlinien ersetzt. Sie enthält allgemeine Grundsätze und nennt die Schadstoffe, die vorrangig reduziert werden sollen, nämlich Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinstaub, Blei, Ozon, Benzol, Kohlenmonoxid, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Kadmium, Arsen, Nickel und Quecksilber. Die Richtlinie 2008/50/EG übernimmt alle bereits eingeführten Luftqualitätswerte. Für die besonders gesundheitsschädlichen Feinstäube mit einem aerodynamischen Durchmesser kleiner als 2.5μm (so genannte PM2,5) werden darüber hinaus zusätzliche Luftqualitätswerte festgelegt. |
Dokumententyp |
Bundesverordnung |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 6.8.2010 |
Wesentlicher Inhalt |
§ 5 der Verordnung enthält die neuen Regelungen zur Begrenzung der Feinstaubkonzentration in der Luft. Feinstaub (PM2,5) hat erhebliche negative Auswirkungen für die menschliche Gesundheit. Außerdem wurde bisher keine feststellbare Schwelle ermittelt, unterhalb der PM2,5 kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher sollen für diesen Schadstoff andere Regeln gelten als für andere Luftschadstoffe. Mit § 5 Absatz 1 bis 4 werden die wesentlichen Neuregelungen von Luftqualitätsstandards der Richtlinie 2008/50/EG für feine Partikel PM2,5 umgesetzt. Abs. 1 betrifft die Einführung eines Jahreszielwertes für feine Partikel (PM2,5) von 25μg/m³ Durchmesser, dessen Einhaltung soweit möglich ab dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgen soll. Abs. 2 legt fest, dass der in Absatz 1 genannte Jahreszielwert für feine Partikel PM2,5 in einen ab 1.1. 2015 verbindlich einzuhaltenden Immissionsgrenzwert umgewandelt wird. Abs. 3 legt fest, dass der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition ab dem 1. Januar 2015 den Wert von 20μg/m³ nicht mehr überschreiten darf. Der ,,Indikator für die durchschnittliche Exposition" ist ein anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund im gesamten Gebiet der Bundesrepublik ermittelter PM2,5-Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung. Er dient der Berechnung des nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition und der Berechnung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration. Die Regelung dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und zielt darauf ab, die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration einzuhalten. Der Indikator wird durch das Umweltbundesamt berechnet. |
Betroffene |
Betroffene sind die Verursacher von den durch die Verordnung angesprochenen Immissionen bzw. Emissionen. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Marktchancen ergeben sich für Unternehmen der Umweltindustrie dadurch, daß laut Verordnung die Bundesregierung verpflichtet ist Maßnahmen zu erlassen, um die Emissionhöchstmengen einzuhalten. Hierzu gehören strengere Umweltauflagen für Produktionsanlagen und Kraftfahrzeuge sowie steuerliche Regelungen zur Förderung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte. Somit ergeben sich Marktchancen insbesondere für Unternehmen der Branchen Maschinen-/Anlagenbau, Ingenieurbüros, Elektrotechnik und Werkstoffe/Chemie für die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von nachgeschalteten und integrierten Lösungen zur Reduktion von Emissionen. |
Dokumententext |
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