Bearbeitungsstand |
17.7.2009 |
Identifikations-Nr. |
25184 |
Rubrik |
Energie/Klima |
Bezeichnung |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung im Namen der Europäischen Gemeinschaft der Änderung der Anlagen II und III des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks - OSPAR-Übereinkommen - in Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen |
Umweltpolitischer Kontext |
Ziel des Übereinkommens ist die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung sowie der Schutz des Meeresgebietes gegen schädliche Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten. Es enthält ein grundsätzliches Verbot der Abfallbeseitigung auf See. Es definiert das Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip und die Konzeptionen der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltpraxis. |
Dokumententyp |
EG-Beschluss |
Normgeber |
EU |
Status/Verfahrensstand |
Vorschlag der EU-Kommission |
Wesentlicher Inhalt |
Die Vertragsparteien haben im Juni 2007 Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens in Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in unterirdischen geologischen Formationen angenommen. Damit sollen im OSPAR-Meeresgebiet die rechtlichen Voraussetzungen für Maßnahmen zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) geschaffen werden. Artikel 3 der Anlage II enthält das grundsätzliche Verbot zur Einbringung von Abfällen ins Meer. Ausnahmen hiervon sind in Absatz Artikel 3 Absatz 2 festgelegt. Dieser Absatz soll dahingehend ergänzt werden, dass auch abgeschiedenes Kohlendioxid zur Speicherung ins Meer eingebracht werden darf. Dabei müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. die Beseitigung erfolgt in einer geologischen Formation des Untergrunds; 2. die Ströme bestehen zum weitaus überwiegenden Teil aus Kohlendioxid. Sie dürfen zwangsläufige Beimengungen von Stoffen enthalten, die aus dem Ausgangsmaterial sowie aus den für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung angewandten Verfahren stammen; 3. es werden keine Abfälle oder sonstigen Stoffe hinzugefügt, um diese zu beseitigen; 4. sie sind dazu bestimmt, dauerhaft in diesen Formationen zu verbleiben, und werden nicht zu signifikant nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die menschliche Gesundheit und sonstige rechtmäßige Nutzungen des Meeresgebiets führen Eine entsprechende Regelung soll in Artikel 3 der Anlage III des Übereinkommens aufgenommen werden. Diese Anlage gilt für die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung durch Offshore-Quellen. |
Betroffene |
Betroffene im Sinne des EG-Beschlusses gibt es nicht. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Marktchancen ergeben sich langfristig für Unternehmen, die im Bereich CCS - CO2 capture and storage - tätig sind, d.h. Unternehmen, die Speicherstätten erschließen, die Speicherung durchführen und die Maschinen und Anlagen hierfür liefern. Das Marktvolumen ist mittelfristig von der Umsetzung der geplanten Demonstrationsprojekte in der EU abhängig und langfristig von der Implementierung der CO2-Speicherung aus Kraftwerken. Die Kosten für die CO2-Speicherung liegen bei 20 - 70 US$/t. Die Preise für Emissionszertifikate in Deutschland liegen unter diesem Preisniveau, insofern besteht kein Anreiz für Investitionen in CCS. Bei einer staatlichen Förderung bzw. CO2-Steuer von 0,02 - 0,03 US$/kWh würde die CCS-Technologie voraussichtlich eingeführt werden. Dies entspricht einer Steigerung des Strompreises um 20 %. |
Dokumententext |
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