Bearbeitungsstand

14.8.2009

Identifikations-Nr.

24929

Rubrik

Wasser/Abwasser

Bezeichnung

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts

Umweltpolitischer Kontext

Das Projekt Umweltgesetzbuch ist in dieser Legislaturperiode gescheitert. Statt dessen hat die Bundesregierung Entwürfe für vier einzelne Änderungen des Umweltrechts beschlossen. Die Entwürfe novellieren das Wasserrecht, das Naturschutzrecht und das Strahlenschutzrecht. Außerdem wurde ein ,,Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt" beschlossen.

Hintergrund für die Neuregelungen im Wasser- und im Naturschutzrecht, ist die im Jahr 2006 beschlossene Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Umweltrechts. Das derzeit noch geltende Wasserhaushaltsgesetz und das bisherige Bundesnaturschutzgesetz enthalten Rahmenvorschriften, die von den Bundesländern auszufüllen sind. Ohne die Neuregelungen dürfen die Bundesländer ab Januar 2010 von den Rahmenvorgaben des Bundes abweichen. Die Folge könnte sein, dass 16 völlig unterschiedliche Landesgesetze im Wasser- und Naturschutzrecht entstehen. Hiergegen wenden sich sowohl die Wirtschafts- als auch die Umweltverbände. Deshalb sollen noch in dieser Legislaturperiode neue Vorschriften im Wasser- und Naturschutzrecht erlassen werden.

Dokumententyp

Bundesgesetz

Normgeber

Bund

Status/Verfahrensstand

In Kraft ab 1.3.2010

Wesentlicher Inhalt

Die rechtliche Ordnung der Wasserwirtschaft durch das Wasserhaushaltsgesetz soll übersichtlicher und systematischer als bisher gegliedert werden. Detailfragen der Wasserwirtschaft sollen weitgehend auf die Verordnungsebene verlagert werden. Das Gesetz enthält in § 23 eine entsprechende Verordnungsermächtigung.

Nach § 23 Nummer 1 können insbesondere qualitative und quantitative Anforderungen an Gewässereigenschaften, die sich auch auf Wasserkörper, also auf den ,,Zustand" von Gewässern beziehen können, festgelegt werden. Die Vorschrift soll insbesondere dazu dienen, Gewässerqualitätsnormen des EG-Rechts umzusetzen. Nach § 23 Nummer 6 kann der Bund stoff- und anlagenbezogene Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen und damit die 16 Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) ablösen. Dies wird seit längerem vor allem von der betroffenen Wirtschaft gefordert.

Erweiterte Bewirtschaftungsvorschriften

Die Vorschriften über die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer in den §§ 25 ff. werden erweitert, insbesondere um Regelungen zur Mindestwasserführung, zur Durchgängigkeit, zur Wasserkraftnutzung und zu Gewässerrandstreifen.

Hinzuweisen ist insbesondere auf die Vorschriften des § 35 zur Wasserkraftnutzung.

Wasserkraftnutzung

Die Nutzung von Wasserkraft darf danach nur zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Im Übrigen sind die Erfordernisse des Klima- und Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Eine Nutzung durch Laufwasserkraftanlagen soll darüber hinaus nur zugelassen werden, wenn die Anlage

1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder

2. ohne durchgehende Querverbauung errichtet wird.

Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen diesen Anforderungen nicht, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Die rund 55.000 vorhandenen Querverbauungen an deutschen Gewässern erschweren bereits jetzt die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Durch die neuen Anforderungen soll verhindert werden, dass der an sich erwünschte Ausbau der erneuerbaren Energien im Wasserbereich diese Zielerreichung noch weiter erschwert, indem zusätzliche Querverbauungen nur für die Wasserkraftnutzung geschaffen werden.

Gemäß § 35 Abs. 3 sollen die Wasserbehörden prüfen, ob an vorhandenen Staustufen und sonstigen Querverbauungen deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Gewässerqualität auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Die Vorschrift zielt darauf ab, Impulse für den ökologisch sinnvollen Ausbau der Wasserkraftnutzung zu geben.

Betroffene

Betroffene sind Energieversorgungsunternehmen, insbesondere Betreiber von Wasserkraftwerken.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Die Marktchancen, die durch die Neuregelung des Wasserrechts für Unternehmen der Umwelttechnologie entstehen, sind begrenzt. Marktchancen ergeben sich im Wesentlichen für Ingenieurbüros, die im Bereich Wasser- und Gewässertechnik tätig sind. Als Beispiel ist die Planung von Ausgleichsmaßnahmen wie Rückhaltebecken und Fischtreppen zu nennen. Ausgleichsmaßnahmen werden hauptsächlich bei kleinen Wasserkraftwerken, die schon seit mehreren Jahrzehnten in Betrieb sind, nötig werden.

Dokumententext

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