Bearbeitungsstand |
14.5.2009 |
Identifikations-Nr. |
24926 |
Rubrik |
Energie/Klima |
Bezeichnung |
Entwurf: Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV) |
Umweltpolitischer Kontext |
Die in der Verordnung enthaltenen Nachhaltigkeitsanforderungen legen im Einzelnen fest, wie Biomasse, die als Pflanzenöl für die Strom- oder Wärmeerzeugung oder als Biokraftstoff im Verkehr eingesetzt wird, hergestellt werden muss, damit er als ökologisch vorteilhaft angesehen werden kann. Der Einsatz von Biomasse zur Energieerzeugung soll gegenüber fossilen Energieträgern mindestens 35 Prozent weniger Treibhausgase freisetzen In der Vergangenheit ist flüssige Biomasse teilweise unter Umweltzerstörungen wie zum Beispiel der Rodung von Regenwäldern hergestellt worden. Durch die Verordnung soll sichergestellt werden, dass in Zukunft flüssige Biomasse, die zur Stromerzeugung eingesetzt und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird, bei ihrer Herstellung, Lieferung und Verwendung verbindliche Nachhaltigkeitsstandards einhält. Nicht nachhaltig hergestellte flüssige Biomasse wird künftig nicht mehr nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert. |
Dokumententyp |
Bundesverordnung |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
Entwurf der Bundesregierung vom 18.3.2009 |
Wesentlicher Inhalt |
Die Verordnung regelt 1. die Anforderungen an die Herstellung von flüssiger Biomasse, die zur Erzeugung von Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eingesetzt wird, 2. die Anforderungen an die Treibhausgasminderung bei der Stromerzeugung aus dieser Biomasse, 3. das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen und 4. die Einrichtung eines Verzeichnisses aller Anlagen, die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen. § 3 legt fest, dass für Strom aus flüssiger Biomasse ein Anspruch auf Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nur besteht, wenn insbesondere die Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7 erfüllt worden sind. Gemäß § 8 muss die eingesetzte flüssige Biomasse ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens 35 Prozent aufweisen. Dieser Wert erhöht sich am 1. Januar 2017 auf mindestens 50 Prozent und am 1. Januar 2018 auf mindestens 60 Prozent. |
Betroffene |
Betroffene der Verordnung sind die Hersteller und Verarbeiter von Pflanzen-Ölen, die für die Strom-/Wärmeversorgung sowie für Biokraftstoff eingesetzt werden. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Aufgrund der Verordnung ergeben sich keine Marktchancen für Unternehmen. Vielmehr ist - unter anderem nach Aussagen des verantwortlichen Industrieverbandes - davon auszugehen, dass aufgrund der zusätzlich anfallenden Kosten (z.B. für Zertifizierung von Pflanzenölen) die Wettbewerbsfähigkeit der Branche sinken wird und Unternehmen möglicherweise aus dem Markt ausscheiden. |
Dokumententext |
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