Bearbeitungsstand

26.11.2010

Identifikations-Nr.

24924

Rubrik

Energie/Klima

Bezeichnung

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

Umweltpolitischer Kontext

Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen in Deutschland. Den Mitgliedstaaten wird in der Richtlinie ein Endenergieeinsparungsziel von 9 % in 9 Jahren aufgegeben. Mit dem Gesetz  sollen die erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, den nationalen Energieeinsparrichtwert zu erreichen. Außerdem soll es die Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben schaffen für die Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung anderer Energieeffizienzmaßnahmen.

Nach Ansicht der Bundesregierung gibt es in Deutschland noch große wirtschaftliche Energieeinsparpotentiale, die durch energieeffiziente Techniken und Lösungen ohne Qualitätseinbußen erschlossen werden können. Mit der Steigerung der Energieeffizienz durch den intelligenten Einsatz von Energie soll auch ein erheblicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.

Dokumententyp

Bundesgesetz

Normgeber

Bund

Status/Verfahrensstand

In Kraft

Wesentlicher Inhalt

Das Gesetz findet Anwendung auf

  • Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen und Energieunternehmen,

  • natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Endverbrauch kaufen (Endkunden) mit Ausnahme von Teilnehmern am Emissionshandel und

  • die öffentliche Hand.

  • Die öffentliche Hand hat eine Vorbildfunktion einzunehmen und auf geeigneter Ebene Energiedienstleistungen in Anspruch zu nehmen und andere Energieeffizienzmaßnahmen zu ergreifen.

    Energieunternehmen haben gemäß § 4 ihre Endkunden mindestens einmal jährlich über die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen am Wohnsitz der Kunden zu unterrichten. Steht keine ausreichende Anzahl von unabhängigen Energieaudit-Anbietern in der jeweiligen Stadt oder im jeweiligen Landkreis zur Verfügung, haben die Energieunternehmen gemäß § 5 für ein solches Angebot zu sorgen. Außerdem haben diese Unternehmen den Endkunden Kontaktinformationen für unabhängige Stellen zu übermitteln, bei denen sie Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Endkundenverbrauchsprofile oder energiebetriebene Geräte erhalten können. Schließlich sind die betroffenen Energieunternehmen zur informativen Abrechnung des Energieverbrauchs verpflichtet.

    Die Erfassung und Unterstützung der Erreichung der Ziele wird einer Bundesstelle für Energieeffizienz übertragen. Diese wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtet. Sie nimmt gebündelt Aufgaben zur Umsetzung des Gesetzes wahr. Hierzu gehören u. a. die Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen, die Bereitstellung von Informationen sowie zur Erarbeitung von Vorschlägen für den Fall, dass die Marktkräfte zur Schaffung eines Marktes für Energiedienstleistungen nicht ausreichen. Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird eine Anbieterliste geführt, die den Verbrauchern einen Überblick über die in ihrer Region tätigen Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen gibt.

    Betroffene

    Betroffen von der Richtlinie sind Energieunternehmen, die die geforderten Services für die Endkunden zu erbringen haben.

    Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

    Für die Umweltindustrie ergeben sich aufgrund dieser Richtlinie keine Marktchancen. Die Marktchancen ergeben sich aus den dezidierten Leitlinien zur Energieeffizienz (z.B. Ökodesignrichtlinien).

    Dokumententext

    weitere Informationen

    Weitere Informationen

    http://www.bmu.de/energieeffizienz/aktuell/37894.php

    http://www.initiative-energieeffizienz.de/

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