Bearbeitungsstand |
20.11.2009 |
Identifikations-Nr. |
24801 |
Rubrik |
Luft/Industrieanlagen |
Bezeichnung |
Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Richtlinie betrifft die Rückgewinnung von Benzindämpfen (petro vapour recovery, PVR), die beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen freigesetzt werden (sog. Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II). Diese sind sowohl für die Umwelt als auch die menschliche Gesundheit schädlich. Sie ergänzt die Richtlinie 94/63/EG, deren Regelungsgegenstand die Rückgewinnung von Benzindämpfen ist, die bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen emittiert werden (sog. ,,Benzindampf-Rückgewinnung - Phase I"). Benzindämpfe, die entweichen, wenn eine Tankstelle eine neue Benzinlieferung erhält, werden in den Tankwagen oder die beweglichen Tankbehältnisse zurückgeleitet und zum Auslieferungslager zurückbefördert, um dort neu verteilt zu werden. |
Dokumententyp |
EG-Richtlinie |
Normgeber |
EU |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 1.11.2009 |
Wesentlicher Inhalt |
Gemäß Artikel 3 muss jede neue Tankstelle mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II ausgerüstet werden, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt. Alle neuen Tankstellen, die in ein Gebäude integriert sind, das ständige Wohn- oder Arbeitsräume enthält, müssen unabhängig von ihrem Jahresdurchsatz mit einem solchen System ausgerüstet werden. Unter ,,Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II" im Sinne der Richtlinie ist gemäß Artikel 2 Nr. 6 zu verstehen, ,,eine Ausrüstung zur Rückgewinnung des beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle aus dem Benzintank entweichenden Benzindampfes, die den Dampf in einen unterirdischen Lagertank auf dem Tankstellengelände oder zwecks Weiterverkauf in die Zapfanlage zurückleitet;" Bestehende Tankstelle mit einem Jahresdurchsatz von über 500 m3, die von Grund auf renoviert werden, müssen im Rahmen dieser Renovierung mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II nachgerüstet werden. Bestehende Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von über 3000 m3 müssen bis spätestens 31. Dezember 2018 mit einem solchen System nachgerüstet werden. In Artikel 4 ist das zulässige Mindestniveau der Benzindampf-Rückgewinnung festgelegt. Danach muss die Kohlenwasserstoffabscheidungseffizienz eines Systems zur Benzindampf-Rückgewinnung bei mindestens 85 Prozent liegen. Dies bedeutet, dass 85 Prozent des entweichenden Benzindampfes durch die Benzindampf-Rückgewinnung aufgefangen werden muss. Bei Systemen zur Benzindampf-Rückgewinnung, bei denen der rückgewonnene Benzindampf in einen unterirdischen Lagertank auf dem Tankstellengelände geleitet wird, muss das Dampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und weniger oder gleich 1,05 sein. |
Betroffene |
Betroffene der Richtlinie sind die Tankstellenbetreiber sowie die Betreiber von Tankanlagen, die in entsprechende Zapfanlagen mit Rückgewinnung der Benzindämpfe investieren müssen. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Marktpotenziale werden durch die Richtlinie für Hersteller von Kondensatabscheidern, Membranen, Gasrückgewinnungssystemen und Messeinrichtungen zur Überprüfung der Gasrückführungsrate geschaffen. Diese Komponenten und Geräte werden in Gesamtsysteme zur Betankung und Benzindampfrückgewinnung in Tanklagern und Tankstellen eingesetzt. Die Marktpotenziale sind in Europa regional unterschiedlich. In Deutschland sind bereits alle Tankstellen mit derartigen Systemen ausgerüstet, während in Ländern wie Frankreich und England und vor allem in Osteuropa Nachrüstbedarf besteht. |
Dokumententext |
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