Bearbeitungsstand |
27.9.2010 |
Identifikations-Nr. |
24712_ |
Rubrik |
Energie/Klima |
Bezeichnung |
Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Vergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sollen gesenkt werden. Die Änderungen sollen eine Basis für einen dynamischen, aber nachhaltigen Ausbau der Solarenergie in Deutschland gewährleisten und gleichzeitig die eingetretene Überförderung abbauen. Die Vergütungssätze werden an die aktuellen und zukünftig zu erwartenden Preis- und Kostenentwicklungen angepasst. Gleichzeitig wird auch die Zielmarke für den Ausbau der solaren Strahlungsenergie an den dynamischen Ausbau angepasst und auf 3.000 Megawatt installierte Leistung im Jahr angehoben. Zur Begründung dieses Schrittes verweist die Bundesregierung darauf, dass durch technischen Fortschritt und eine Optimierung in der Anlagenproduktion die Kosten für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie kontinuierlich gesunken seien. Darüber hinaus habe es eine starke Preissenkung durch verstärkten Wettbewerb zwischen den Anbietern gegeben, die insbesondere durch den Ausbau der Produktionskapazitäten und einen Rückgang der Nachfrage auf den internationalen Märkten verursacht wurde. Anlagen könnten dadurch jetzt zu deutlich niedrigeren Kosten errichtet werden, als bei der Kalkulation für die Vergütungssätze für das seit dem 1. Januar 2009 geltende EEG angenommen wurde. |
Dokumententyp |
Bundesgesetz |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 1.7.2010 |
Wesentlicher Inhalt |
Das Änderungsgesetz sieht folgende Maßnahmen vor: Die Vergütungen für Anlagen an oder auf Gebäuden werden um 16 Prozent abgesenkt. Bei Freiflächenanlagen beträgt die Absenkung der Vergütung 15 Prozent. Für Strom aus Anlagen auf Konversionsflächen beträgt die Absenkung lediglich 11 Prozent. Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen wird grundsätzlich nicht mehr vergütet, wenn die Anlage nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb geht. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die sich im Bereich von vor dem 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden und bis zum Ende des Jahres 2010 in Betrieb genommen werden. Die Befristung der Vergütung von Freiflächenanlagen bis zum 1. Januar 2015 wird aufgehoben. Damit wird auch Strom aus nach dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Freiflächen vergütet. Um längerfristig die ausgeprägten Kosten- und Preissenkungen im Bereich der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie abzubilden, wird außerdem die Degression der Vergütungssätze stärker an die Marktentwicklung angepasst. Gleichzeitig wird die Zielmarke für das jährliche Marktvolumen der solaren Strahlungsenergie auf 3.000 Megawatt erhöht. Angesichts der durch die Gesetzesänderung deutlich sinkenden Kosten kann ein größeres nachhaltiges Wachstum unterstützt werden. Bisher konnte die Degression, ausgehend von einem Niveau von 9 Prozent, abhängig von der bei der Bundesnetzagentur registrierten Anlagenleistung um einen Prozentpunkt steigen oder sinken. Diese Regelung wird erweitert. Dabei bleibt die Degression bei einem Zubau von 2 500 bis 3.500 MW konstant und beträgt, wie bisher vorgesehen, 9 Prozent. Je angefangener 1.000-MW-Zubau, um die dieser Korridor überschritten wird, steigt die Degression im Jahr 2011 um 2 und im Jahr 2012 um 3 Prozentpunkte. Liegt der Zubau unter 2.500 MW, sinkt die Degression um 2,5 Prozentpunkte je 500MW, um die der Zubau den Korridor unterschreitet. Der Direktverbrauch von Strom aus solarer Strahlungsenergie wird bis zum 31. Dezember 2011 befristet stärker angereizt. Die Regelung wird erweitert, so dass nicht nur der Strom aus kleinen Anlagen bis 30 kW installierter Leistung direkt genutzt werden kann, sondern dies jetzt auch bei größeren Dachanlagen bis einschließlich einer Leistung von 800 Kilowatt möglich ist. Zusätzlich wird der Anreizeffekt auf 8 Cent erhöht. |
Betroffene |
Betroffene der geplanten Änderung des EEG im negativen Sinne sind die Hersteller und Betreiber von Solarstromanlagen. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Aufgrund der geplanten Novellierung ergeben sich auf der einen Seite Risiken für die Hersteller und Betreiber von Solarstromanlagen und auf der anderen Seite Chancen für die Hersteller von Materialien und Fertigungstechniken für Solarstromanlagen. Der Gesetzesentwurf stößt auf heftige Kritik der Solarindustrie. Nach Angaben des BSW - Bundesverband Solarwirtschaft - sind viele der in den letzten Jahren neu geschaffenen 60.000 Arbeitsplätze gefährdet, falls der Entwurf in der vorliegenden Form verabschiedet wird. Die Preise für Solarstrom sind zwar im letzten Jahr aufgrund des zunehmenden internationalen Wettbewerbs um 26 % gesunken, jedoch konnten die Produktionskosten nicht im gleichen Maße gesenkt werden. Generell ist und wird die Solarindustrie bestrebt sein, die Produktionskosten weiter zu senken. Dies eröffnet Marktchancen einerseits für Hersteller von Materialien (z.B. Substitution von Aluminium durch Polyurethan, Verkapselung von Solarzellen mit thermoplastischem Polyurethan, Kunststoffschutzscheiben), andererseits für Hersteller von innovativen Produktionstechnologien (z.B. Silizium-Tintenstrahldrucktechnologie). |
Dokumententext |
|
Ihr Kommentar |