Bearbeitungsstand

17.11.2008

Identifikations-Nr.

24677

Rubrik

Verkehr

Bezeichnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV -

Umweltpolitischer Kontext

Die Bundesregierung hat eine erste Verordnung zur Durchführung des im Jahr 2007 novellierten Gesetzes zum Schutz vor Fluglärm beschlossen ( weitere Informationen ). Mit der Verordnung werden im Hinblick auf die Festsetzung von Lärmschutzbereichen Anforderungen an die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderlichen Auskünfte über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das Berechungsverfahren für die Ermittlung der Lärmbelastung geregelt.

Dokumententyp

Bundesverordnung

Normgeber

Bund

Status/Verfahrensstand

In Kraft

Wesentlicher Inhalt

Die Verordnung regelt lediglich die grundlegenden Anforderungen an die Datenerfassung und die Berechnungsverfahren. Die Details ergeben sich aus zwei technischen Regelwerken, die vor Inkrafttreten der Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden sollen. Es handelt sich dabei um die ,,Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)" und die ,,Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)". Durch den Verweis in der Verordnung auf diese Technische Regeln werden diese zu verbindlichem Recht.

Die Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB), die bereits in früheren Fassungen (DES, DES-MIL und AzB) dem Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971 zugrunde gelegen haben, sind in einer vom Umweltbundesamt geleiteten Arbeitsgruppe grundlegend überarbeitet und an die Vorgaben der Gesetzesnovelle angepasst worden.

Die Anleitungen sind als Anlagen dem Verordnungsentwurf beigefügt.

Betroffene

Durch die Verordnung werden 35 zivile und 15 militärische Flugplätze in Deutschland angesprochen. Von den Flugplatzbetreibern einerseits und den mit der Flugsicherung Beauftragten andererseits sind entsprechend der Verordnung Daten, Unterlagen und Pläne über Starts und Landungen, Platzrundflüge, Überflüge in niedriger Höhe, Rollbewegungen sowie den Betrieb von Hilfsgasturbinen von Flugzeugen zu erfassen. Die Daten sind getrennt zu erheben und abzugleichen und dann den zuständigen Landesbehörden zur Überprüfung und Neufestsetzung von Lärmschutzbereichen zu übermitteln. Pro Flughafen ist in der Praxis alle 7 Jahre eine Datenerfassung durchzuführen.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Aufgrund der Verordnung ergeben sich Marktpotentiale für Beratungsfirmen für Fluglärmberechnung und zwar zum einen für kundenspezifische Datenerfassungssysteme bei den Flugplätzen zum anderen bei der Verarbeitung der Daten bei den Landesbehörden. Das gesamte Marktpotential für Beratungsunternehmen beträgt etwa 250.000 EUR pro Jahr in Deutschland, dabei entfallen 150.000 EUR p.a. auf Datenerfassungssysteme bei Flughäfen und 100.000 EUR p.a. auf die Beratung der Landesbehörden.

Bei den Flughäfen werden zur Ermittlung der zivilen Flugbewegungszahlen, für die Beschreibung der Flugstrecken und für die Abstimmung der Daten zwischen zivilen Flughafenbetreibern und Flugsicherungsstellen, sowie für die Übermittlung der Angaben, Datenverarbeitungssysteme benötigt, die zumeist von Beratungsfirmen für Fluglärmberechnung erstellt werden. Ausnahme sind militärische Flughäfen. Hier werden die entsprechenden Erhebungen vom Bundesverteidigungsministerium selbst durchgeführt. Für zivile Flughäfen fallen alle 7 Jahre im Rahmen der Datenerfassung Kosten in Höhe von etwa 30.000 EUR an. Daraus errechnet sich ein Marktpotential von 150.000 EUR pro Jahr insgesamt (35 Flughäfen: 7a = 5 Flughäfen p.a. x 30.000 EUR = 150.000 EUR).

Bei der Verarbeitung der erhobenen Daten bei den zuständigen Landesbehörden werden ebenfalls externe Beratungsfirmen für Fluglärmberechnungen herangezogen. Die externen Kosten der öffentlichen Verwaltung werden mit 20.000 € pro Flugplatz veranschlagt. Daraus ergibt sich ein Marktpotential von etwa 100.000 EUR pro Jahr (20.000 EUR pro Flughafen x 5 Flughäfen p.a. = 100.000 EUR).

Dokumententext

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