Bearbeitungsstand |
20.11.2009 |
Identifikations-Nr. |
24676 |
Rubrik |
Energie/Klima |
Bezeichnung |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Vorschrift ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Mit dieser Verordnung hatte die Europäische Union die Vorgaben des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen umgesetzt. Hierunter fallen insbesondere Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW). Die unter den Anwendungsbereich des Protokolls und der EU-Verordnung fallenden Stoffe werden als ,,geregelte Stoffe" bezeichnet. |
Dokumententyp |
EG-Mitteilung und EG-Verordnung |
Normgeber |
Europäische Union |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 20.11.2009 |
Wesentlicher Inhalt |
Gemäß der Verordnung dürfen ab 2010 ungebrauchte HFCKW nicht länger für die Instandhaltung und Wartung von Kühlgeräten und Klimaanlagen eingesetzt werden. Damit dieses Verbot durchgesetzt werden kann, muss zwischen aufgearbeitetem und ungebrauchtem Material klar unterschieden und aufgearbeitetes Material als solches gekennzeichnet werden. Diese weitere Beschränkung auf aufgearbeitete HFCKW, die die Verwendung von zurückgewonnenen Stoffen ausschließt (sofern sie der Betreiber der Einrichtung nicht selbst zurückgewonnen hat), soll den Handel mit HFCKW weiter verringern, was wiederum die Rückverfolgbarkeit verbessern und somit das Risiko des illegalen Handels und der vorschriftswidrigen Verwendung reduzieren soll. Außerdem soll die Etikettierungsvorschrift für Einrichtungen, die HFCKW enthalten, die Rückgewinnung von HFCKW bei der Entsorgung der Einrichtungen erleichtern und das Risiko illegaler Ausfuhren verringern. Durch Artikel 12 wird die Verwendung von Methylbromid für den Quarantänebereich und die Behandlung vor dem Transport auf das derzeitige Verbrauchsniveau begrenzt. Um die mit dieser Verwendung einhergehenden Emissionen zu verringern, werden Auffangtechnologien angewendet. Diese Verwendung soll aufgrund der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bis 2015 eingestellt werden Da es inzwischen Alternativstoffe gibt, mit denen sich Halone in Brandschutzeinrichtungen ersetzen lassen, sollen auf der Grundlage des Artikels 13 Endtermine für bestehende Anwendungen festgesetzt werden. In Einzelfällen können jedoch Abweichungen von diesen Endterminen gewährt werden, wenn keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen zur Verfügung stehen. |
Betroffene |
Die Verordnung beschäftigt sich mit den ozonschichtschädigenden Gasen HFCKW generell sowie speziell mit Methylbromid und Halonen. Dabei gelten die Regelungen für Methylbromid allgemein, für HFCKW bei der Instandhaltung und Wartung von Kühlgeräten und Klimaanlagen. Bei Halonen sind Brandschutzeinrichtungen betroffen. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Marktpotentiale ergeben sich aufgrund dieser Verordnung sowie der generellen Strategie der Kommission die Produktion von ozonschichtschädigenden Stoffen zu unterbinden für Chemieunternehmen, die Substitute für diese Stoffe entwickeln. Ziel der EU ist bis zum Jahr 2025 zum einen die Produktion dieser Stoffe einzustellen und zum anderen deren Bestandsvolumen in unterschiedlichen Anwendungen (Kühlgeräte etc.) ebenfalls zu eliminieren. Derzeit befinden sich etwa 700.000 t derartiger Stoffe im Einsatz. Deren Substitution bietet ein Marktpotential für alternative Stoffe in Höhe von 500 - 1.000 Mio. EUR je nach Preis der Substitute. Substitute für die heutigen Stoffe sind z.B. Stickstoff, Argon, CO2, Benzaldehyd, Phosphine, Ammoniak, Kohlenwasserstoffe. Die Marktpotentiale, die speziell aufgrund dieser Verordnung für Substitute entstehen sind vergleichsweise gering. Die Anwendungsbeschränkungen und Substitutionspotentiale sind im folgenden dargestellt. Ab 2010 soll nur noch aufgearbeitetes HFCKW beim Betrieb von Kühlanlagen verwendet werden, das vom Betreiber der Anlage selbst oder dessen unmittelbaren Beauftragten aufbereitet wurde. Die Verwendung von HFCKW ist nur noch ausnahmsweise in einer Übergangszeit bei kleinen, stationären Anlagen gestattet. Da nur noch aufbereitetes HFCKW verwandt werden kann, wird dieses vermehrt recycelt werden. Die Verwendung von Methylbromid soll auf den bisherigen Mengenumfang begrenzt werden und bis 2015 eingestellt werden. Es gibt für dieses Gas bereit zahlreiche Substitute. Halone in Brandschutzeinrichtungen sollen künftig vollständig substituiert werden. Hierzu ist festzustellen, daß bereits heute halonfreie Produkte marktbeherrschend sind. |
Dokumententext |
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