Bearbeitungsstand

15.7.2008

Identifikations-Nr.

24383

Rubrik

Chemie

Bezeichnung

Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Umweltpolitischer Kontext

Zum 1. Juni 2008 hat die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 die Regelungen des Anhangs V der EU-Stoff-Richtlinie 67/548/EWG ersetzt. Hintergrund hierfür ist das neue EU-Chemikalienrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Durch REACH werden für chemische Altstoffe und neu auf den Markt kommende Stoffe Registrierungs- und Zulassungspflichten festgelegt. In den jeweiligen Verfahren müssen die Auswirkungen der Stoffe und Zubereitungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt geprüft werden.

Die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe enthielt bislang in Anhang V Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen und Zubereitungen. Diese Regelungen sind in die neue umfangreiche Verordnung mit einbezogen worden.

Dokumententyp

EG-Verordnung

Normgeber

EU

Status/Verfahrensstand

In Kraft seit 1.6.2008

Wesentlicher Inhalt

Die Prüfmethoden sind im Anhang zu der Verordnung festgelegt. Teil A enthält Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen. In Teil B sind Methoden zur Bestimmung der Toxizität und sonstiger Auswirkungen auf die Gesundheit festgelegt. Teil C schließlich enthält Methoden zur Bestimmung der Ökotoxizität.

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist festgelegt, dass die Prüfung nach anderen internationalen Prüfmethoden nur dann zulässig ist, wenn dies Prüfmethoden von der Kommission oder von der EU-Chemikalienagentur als angemessen anerkannt worden sind.

Betroffene

Die Verordnung ist relevant für Unternehmen die gem. REACH Produkte zulassen müssen.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Marktchancen ergeben sich aus dieser Verordnung keine, vielmehr legt die Verordnung fest, welche Methoden zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen (z.B. Schmelztemperatur, Wasserlöslichkeit, Lösungs-/Extraktionsverhalten, Toxität, Mutagenität) bei den betroffenen Unternehmen bzw. den beauftragten Dienstleistern einzusetzen sind.

Dokumententext

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