Bearbeitungsstand

19.6.2009

Identifikations-Nr.

24118

Rubrik

Energie/Klima

Bezeichnung

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Umweltpolitischer Kontext

Der Richtlinie ist Teil des Energie- und Klimaprogramms, das die EU-Kommission Ende Januar 2008 vorgelegt hat. Im März 2007 hatten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf geeinigt, den CO2-Ausstoß bis 2020 um mindestens 20 % zu senken (bzw. um 30 %, wenn weltweit eine solche Vereinbarung erreicht werden kann) und für den Einsatz erneuerbarer Energieträger ein verbindliches Ziel von 20 % festzuschreiben. Insgesamt wird damit angestrebt, den globalen Temperaturanstieg auf 2 °C zu beschränken.

Dokumententyp

EG-Richtlinie

Normgeber

EU

Status/Verfahrensstand

In Kraft seit 25.6.2009

Wesentlicher Inhalt

Durch die neue Richtlinie zur Förderung der Erneuerbaren Energien soll in der Europäischen Union der Anteil der erneuerbaren Energien von heute 8,5 % des Energieverbrauchs auf 20 % bis 2020 erhöht werden. Die Kommission schlägt zur Umsetzung dieses Ziels eine Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Deutschland soll einen Anteil von 18 % des Endenergieverbrauchs erreichen. Im Jahr 2005 betrug in Deutschland der Anteil von Energie aus erneuerbaren
Energien 5,8 % am Endenergieverbrauch.

Die Richtlinie bezieht sich auf die drei Sektoren Stromerzeugung, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr. Den Mitgliedstaaten steht frei, wie sie diese Sektoren kombinieren, um ihr nationales Gesamtziel zu erfüllen. Es wird jedoch jedem Mitgliedstaat nahegelegt, bis 2020 einen Anteil von mindestens 10% Energie aus erneuerbaren Energiequellen (vor allem Biokraftstoffe) im Verkehrssektor zu erreichen Speziell in Bezug auf Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe wird mit der Richtlinie ein System geschaffen, mit dem die ökologische Nachhaltigkeit dieses Ansatzes gewährleistet werden soll. So soll sichergestellt werden, dass die Biokraftstoffe, die bei der Berechnung der Zielerfüllung berücksichtigt werden, ein Mindestmaß an Treibhausgaseinsparungen bewirken.

Betroffene

Betroffene im Sinne der Richtlinie sind Unternehmen und Branchen deren Produkte durch die Reduktionsmaßnahmen für CO2-Emissionen substituiert werden.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Marktchancen ergeben sich für eine Vielzahl von Branchen die zur Zielerreichung, d.h. Erhöhung des Verbrauchs Erneuerbarer Energien beitragen. Hierzu gehören u.a. Maschinen-/Anlagenbau, Elektrotechnik und Chemie.

Dokumententext

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