Bearbeitungsstand |
19.6.2009 |
Identifikations-Nr. |
24117 |
Rubrik |
Luft/Industrieanlagen |
Bezeichnung |
Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Richtlinie ist Teil des Energie- und Klimaprogramms, das die EU-Kommission Ende Januar 2008 vorgelegt hat. Mit der Richtlinie wird erstmals ein Rechtsrahmen für die geologische Speicherung von Kohlendioxid geschaffen. Zweck der geologischen Speicherung ist die dauerhafte Rückhaltung von CO2 in einer Weise, die die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und jedes damit verbundene Risiko für die menschliche Gesundheit verhindert oder soweit wie möglich verringert. Bei der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (carbon capture and storage, CCS) handelt es sich um eine Abfolge technologischer Prozesse, bei denen CO2 aus Industrieabgasen abgetrennt, zu geologischen Formationen transportiert und in diese eingepresst wird. |
Dokumententyp |
EG-Richtlinie |
Normgeber |
EU |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 25.6.2009 |
Wesentlicher Inhalt |
Die Artikel 4 und 5 befassen sich mit der Auswahl von Speicherstätten und mit Erkundungsgenehmigungen. Es wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Gebiete für die Speicherung zur Verfügung gestellt werden und welche Auflagen für die Speichernutzung gelten, und dass sie Vorschriften für die Erkundung erlassen. Einzelheiten der Speichergenehmigung sind in den Artikeln 6 bis 11 geregelt. Artikel 10 sieht die Möglichkeit einer Überprüfung der Entwürfe von Genehmigungsentscheidungen durch die Kommission vor. Die Kommission kann eine Stellungnahme abgeben, die die zuständige Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung berücksichtigt. Eine weitere wichtige Vorschrift in diesem Zusammenhang ist die Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf CO2-Speicherstätten. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass eine Abschätzung der Umweltauswirkungen einer CO2-Speicherstätte durchgeführt und die Öffentlichkeit angehört wird. Die Artikel 12 bis 19 enthalten Vorgaben für den Betrieb von CO2-Speicherstätten sowie deren Schließung und den sich daran anschließenden Nachsorgepflichten. Es werden insbesondere Kriterien für die Annahme von CO2 und Überwachungs- und Berichterstattungspflichten festgelegt. Weitere Vorschriften betreffen Inspektionen, Maßnahmen im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Leckagen und die Stellung einer Finanzsicherheit. Die neue Richtlinie gilt ergänzend zu den bestehenden umweltrechtlichen Vorschriften. Soweit möglich soll zum Management der Risiken von CCS auf bestehende Vorschriften zurückgegriffen werden, zum Beispiel auf die IVU-Richtlinie. Verhältnis zum Emissionshandel Abgeschiedenes und gemäß dem gemeinschaftlichen Rechtsrahmen sicher gespeichertes CCS gilt im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems als nicht emittiert. Tritt abgeschiedenes CO2 aufgrund einer Leckage aus, so müssen hierfür Emissionszertifikate abgegeben werden. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Marktchancen ergeben sich für Unternehmen die Produkte und Dienstleistungen zur Errichtung von geologischen Speichern entwickeln sowie für die Betreiber derartiger Speicher. |
Dokumententext |
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