Bearbeitungsstand

22.12.2010

Identifikations-Nr.

24064

Rubrik

Luft/Industrieanlagen

Bezeichnung

Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen - integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-Richtlinie - Neufassung

Umweltpolitischer Kontext

Die Grundvorschrift des europäischen Anlagenrechts ist neu gefasst worden. Es handelt sich um die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung1 (IVU-Richtlinie). In ihr sind die wesentlichen Grundsätze für die Genehmigung und Kontrolle von Anlagen formuliert, wobei von einem integrierten Konzept und der Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) ausgegangen wird, d.h. von Verfahren, die sich unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen optimal dazu eignen, ein hohes Maß an Umweltschutz zu erzielen.

Dokumententyp

EG-Richtlinie

Normgeber

EU

Status/Verfahrensstand

In Kraft seit 7.1.2011

Wesentlicher Inhalt

Beste Verfügbare Techniken (BVT)

Die Rolle der besten verfügbaren Techniken (BVT) soll gestärkt werden. Innovative Technologien können die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften für Industrieemissionen verringern und bieten der Industrie die Chance, vom Entstehen neuer Märkte für Umwelttechnologien zu profitieren, heißt es in der Mitteilung.

Außerdem sieht die Kommission derzeit Schwächen bei der Befolgung und Durchsetzung der Umweltvorschriften. Hier soll es bessere Regelungen geben. Es soll eine neue Vorschrift eingeführt werden, nach der die Anlagenbetreiber regelmäßig der zuständigen Behörde über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen berichten müssen. In dem Bericht muss auch ein Vergleich zwischen dem Betrieb der Anlage, einschließlich der Emissionswerte, und den in den BVT-Merkblättern beschriebenen besten verfügbaren Techniken vorgenommen werden.

Neu ist auch die Regelung, nach der die Genehmigungsauflagen regelmäßig geprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden sollen, wenn ein neues oder aktualisiertes BVT-Merkblatt genehmigt wurde. Dadurch sollen Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken oder anderen Änderungen des Anlagebetriebs schneller berücksichtigt werden.

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Emissionen aus Großfeuerungsanlagen in die Luft stellen einen beträchtlichen Anteil der Gesamtemissionen der wichtigsten Luftschadstoffe dar. Deswegen wurden in den Artikeln 30 ff. für bestimmte Kategorien von Feuerungsanlagen und Schadstoffen strengere, von den besten verfügbaren Techniken abgeleitete Emissionsgrenzwerte festgelegt.

Betroffene

Betroffene sind Betreiber von Prozeß- und Feuerungsanlagen, die Luftschadstoffe gemäß den vorliegenden bzw. geplanten Richtlinien emittieren.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Marktchancen ergeben sich für Maschinen- und Anlagenbauer, die entweder integrierte Technologien oder nachgeschaltete Technologien zur Emissionsreduktion entwickeln.

Dokumententext

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