Bearbeitungsstand

13.10.2009

Identifikations-Nr.

24006

Rubrik

Energie/Klima

Bezeichnung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV -

Umweltpolitischer Kontext

Die Vorschrift ist Teil des Ziel Energie- und Klimaprogramms, das die Bundesregierung am 5. Dezember 2007 beschlossen hat. Ziel des Programms ist es, die CO2-Emissionen bis 2020 um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren.

Die Bundesregierung will durch die Maßnahmen auch Impulse für Forschung und Entwicklung geben. Die verbindlichen Effizienzstandards für Gebäude und Produkte sollen angehoben werden sowie ökonomische Anreize zur Markteinführung energieeffizienter Produkte gegeben werden. Wie auch bei den erneuerbaren Energien soll Deutschland seine international führende Rolle bei den Energieeffizienztechnologien weiter ausbauen.

Von den Klimaschutzmaßnahmen sollen somit auch Impulse für die deutsche Wirtschaft ausgehen. So soll die Entwicklung umweltfreundlicher Technologien und Produkte vorangetrieben werden.

Dokumententyp

Bundesverordnung

Normgeber

Bund

Status/Verfahrensstand

In Kraft seit 2.11.2009

Wesentlicher Inhalt

Durch die Verordnung soll sichergestellt werden, dass bei der Erzeugung von Biomasse für Biokraftstoffe Mindestanforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und Mindestanforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden. Darüber hinaus müssen Biokraftstoffe bei Betrachtung der gesamten Produktions-, Verarbeitungs- und Lieferstufe ein bestimmtes Treibhausgas-Verminderungspotential aufweisen.

Es werden insbesondere folgende Regelungen getroffen: Eine nachhaltige Bewirtschaftung von Flächen liegt nur dann vor, wenn die Biomasse entsprechend den Anforderungen der guten fachlichen Praxis oder entsprechend der Vorschriften von Cross Compliance oder entsprechend den Anforderungen gleichwertiger Rechtsvorschriften erzeugt wurde. Existieren keine gleichwertigen Rechtsvorschriften, ist eine nachhaltige Bewirtschaftung von Flächen gewährleistet, wenn mit der Erzeugung der Biomasse keine wesentliche Zunahme der Emissionen von versauernden, eutrophierenden, Ozon abbauenden oder toxischen Stoffen, keine wesentliche Verschlechterung der Bodenfunktionen und der Bodenfruchtbarkeit, keine wesentliche Verschlechterung der Wasserqualität und des Wasserhaushalts sowie keine wesentliche Verschlechterung der Arten- und Ökosystemvielfalt verbunden ist. Ferner müssen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln umweltgerecht eingesetzt werden.

Biokraftstoffe müssen darüber hinaus ein Treibhausgas-Verminderungspotential von mindestens 30 Prozent und ab 1. Januar 2011 von mindestens 40 Prozent aufweisen.

Die Vorgaben für die Einhaltung dieser Kriterien auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Lieferstufen der Biomasse werden von einem Zertifizierungssystem festgelegt.

Dokumententext

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