Bearbeitungsstand |
18.8.2008 |
Identifikations-Nr. |
23905 |
Rubrik |
Energie/Klima |
Bezeichnung |
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Vorschrift ist Teil des Ziel Energie- und Klimaprogramms, das die Bundesregierung am 5. Dezember 2007 beschlossen hat. Ziel des Programms ist es, die CO2-Emissionen bis 2020 um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Die Bundesregierung will durch die Maßnahmen auch Impulse für Forschung und Entwicklung geben. Die verbindlichen Effizienzstandards für Gebäude und Produkte sollen angehoben werden sowie ökonomische Anreize zur Markteinführung energieeffizienter Produkte gegeben werden. Wie auch bei den erneuerbaren Energien soll Deutschland seine international führende Rolle bei den Energieeffizienztechnologien weiter ausbauen. Von den Klimaschutzmaßnahmen sollen somit auch Impulse für die deutsche Wirtschaft ausgehen. So soll die Entwicklung umweltfreundlicher Technologien und Produkte vorangetrieben werden. |
Dokumententyp |
Bundesgesetz |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
Beschluss der Bundesregierung vom 5. Dezember 2007, Zustimmung Bundestag am 6.6.2008, Bundesrat muss noch zustimmen |
Wesentlicher Inhalt |
Durch das Gesetz soll der Einsatz der erneuerbaren Energien erstmals mit den Mitteln des Ordnungsrechts gesteigert werden. Es wird eine Pflicht zur Nutzung erneuerbaren Energien bei Neubauten und bei der grundlegenden Sanierung von Bestandsbauten eingeführt. Das Gesetz gilt gemäß § 4 grundsätzlich für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2. Ausgenommen sind lediglich Gebäude, die generell einen so geringen Energiebedarf haben, dass sich Investitionen in Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien nicht lohnen würden. Die Vorschrift zählt hierzu Gebäude auf, bei denen bei typisierter Betrachtung davon auszugehen ist, dass ein Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die allgemeine Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien ist in § 3 festgelegt. In § 5 wird diese Nutzungspflicht aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Erneuerbaren Energien konkretisiert Weitere Anforderungen an den Einsatz der verschiedenen Erneuerbaren Energien normiert die Anlage zu dem Gesetz. § 5 Abs. 1 bestimmt die Voraussetzungen für die Erfüllung der Nutzungspflicht durch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie. Gebäudeeigentümer können ihre anteilige Nutzungspflicht dadurch erfüllen, dass sie eine Solaranlage installieren, die mindestens eine Fläche von 0,04 Quadratmeter je Quadratmeter Nutzfläche aufweist. Diese Kollektorfläche ist ausweislich der Gesetzesbegründung geeignet, um bei Neubauten grundsätzlich 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs und bei Bestandsbauten grundsätzlich 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch Solarenergie zu decken. § 5 Absatz 2 regelt die besonderen Voraussetzungen für die Erfüllung der Nutzungspflicht durch den Einsatz von fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme. Diese Erneuerbaren Energien müssen so eingesetzt werden, dass der Wärmeenergiebedarf ,,überwiegend", also zu mehr als 50 Prozent, aus diesen Energien gedeckt wird. Flüssige und gasförmige Biomasse darf ebenfalls für die Erfüllung der Nutzungspflicht verwendet werden. Allerdings gelten hierfür bestimmte Anforderungen, die in § 5 Abs. 3 normiert sind. |
Betroffene |
Betroffene sind in erster Linie die Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Gebäuden. |
Auswirkungen für hessische Umwelttechnologieanbieter |
Sämtliche Branchen der Umweltindustrie und des Handwerks, die in die Entwicklung, Produktion und Vermarktung erneuerbarer Energien involviert sind, profitieren von diesem Gesetz. |
Marktchancen für einzelne Marktteilnehmer |
Marktchancen ergeben sich für die Industrie Erneuerbare Energien. |
Dokumententext |
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