Bearbeitungsstand |
20.08.2007 |
Identifikations-Nr. |
22981 |
Rubrik |
Energie/Klima |
Bezeichnung |
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden - Energieeinsparverordnung - EnEV - |
Umweltpolitischer Kontext |
Durch die Verordnung soll die EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden endgültig in deutsches Recht umgesetzt werden. Weite Bereiche, die die Richtlinie erfasst, sind bereits durch die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) und in einigen Belangen durch andere Rechtsvorschriften (zum Beispiel 1. BImSchV und Kehr- und Überwachungsverordnungen der Länder) abgedeckt. Die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie noch zu regelnden Aspekte sollen in die neue EnEV aufgenommen werden. Die hierzu erforderlichen Ergänzungen der Verordnungsermächtigungen sind mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 01.09.2005 vorgenommen worden; siehe: weitere Informationen |
Dokumententyp |
Bundesverordnung |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft ab 1.10.2007 |
Wesentlicher Inhalt |
Die Energieeinsparverordnung wurde insbesondere in folgenden Punkten erweitert: Energieausweise werden nicht nur für neue Bauten verpflichtend eingeführt, sondern auch für Bestandsbauten. Zur Verbesserung der Transparenz auf dem Immobilienmarkt haben Verkäufer und Vermieter bei dem Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden den Kauf- und Mietinteressenten einen auf das Gebäude bezogenen Energieausweis zugänglich zu machen. Damit wird eine bereits seit 1995 geltende Regelung auf bestehende Gebäude aus der Zeit vor 1995 ausgedehnt. Außerdem enthalten die Energieausweise Empfehlungen für die kostengünstige energetische Verbesserung des Gebäudes. Ziel der Neuregelungen ist ein einheitlicher, kostengünstiger, für die Adressaten leicht verständlicher und mit Vergleichskennwerten versehener Energieausweis. In Zukunft müssen Energieausweise in öffentlichen Gebäuden ausgehängt werden. Hierunter fallen Gebäude mit großem Publikumsverkehr und mehr als 1000 m2 Nutzfläche. Des weiteren müssen bei Neubauten mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2 vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftlichen Einsetzbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme geprüft werden. Daneben enthält die neue Verordnung erstmals Energieeinsparanforderungen für den Betrieb von Klimaanlagen. Sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden muss der Energieanteil von Klimaanlagen bei der Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes künftig berücksichtigt werden. Außerdem müssen Klimaanlagen regelmäßig energetischen Inspektionen unterworfen werden. |
Betroffene |
Betroffen sind sowohl Hauseigentümer als auch Mieter von Bestandsbauten. Darüber hinaus Architekten, Ingenieurbüros und weitere Fachleute, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, sowie Anbieter von Klimaanlagen. |
Auswirkungen für hessische Umwelttechnologieanbieter |
Hessische Technologieanbieter haben vor allem die Möglichkeit, einen größeren Absatzmarkt für Produkte zu erschließen, die Energieeffizienz von Gebäuden erhöhen. Dies gilt sowohl für den Wärme- als auch für den Strombereich. Da die Richtlinie in der gesamten EU umgesetzt werden muss, ergeben sich für innovative Produkte zudem erhebliche Exportchancen. |
Marktchancen für einzelne Marktteilnehmer |
Von der Regelung können verschiedene Marktteilnehmer profitieren:
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Dokumententext |
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Weitere Informationen |
http://www.initiative-energieeffizienz.de http://www.hausgeraete-plus.de/ http://www.bmu.de/energieeffizienz/aktuell/aktuell/37894.php |
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