Bearbeitungsstand

20.08.2007

Identifikations-Nr.

22751

Rubrik

Energie/Klima

Bezeichnung

Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 - Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012 - und

Zuteilungsverordnung 2012 - ZuV 2012

Umweltpolitischer Kontext

Die nationale Durchführung der zweiten Zuteilungsperiode des Handels mit Berechtigungen zum Ausstoß von Kohlendioxid erfolgt in den Nationalen Allokationsplänen. Darin legen die Mitgliedstaaten die Gesamtzuteilungsmengen sowie die Regeln für die Allokation der Zertifikate in der Handelsperiode fest. In Deutschland ist zudem eine rechtliche Umsetzung des Allokationsplans durch die Verabschiedung eines Zuteilungsgesetzes erforderlich.

Ergänzt wird das

Dokumententyp

Bundesgesetz

Normgeber

Bund

Status/Verfahrensstand

In Kraft seit 11.8.2007 (Gesetz) und 18.8.2007 (Verordnung)

Wesentlicher Inhalt

Das Zuteilungsgesetz legt die Regeln für die Zuteilung der Emissionsberechtigungen für die einzelnen Anlagen verbindlich fest. Die Zuteilung der Emissionsberechtigungen für bestehende und neue Anlagen erfolgt für die Periode 2008-2012 kostenlos.

Mit dem ZuG 2012 wird die Struktur der Zuteilungsregeln, vor allem durch Verzicht auf Sonderregeln und Wahloptionen, gegenüber der ersten Handelsperiode deutlich vereinfacht. Transparenz und Kalkulierbarkeit des Systems sollen damit erhöht, und zugleich Verfahrensaufwand und Kosten sowohl für Anlagenbetreiber als auch für die beim Umweltbundesamt angesiedelte Deutsche Emissionshandelsstelle reduziert werden.

Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen worden sind, erfolgt die Zuteilung der Emissionsberechtigungen auf Basis ihrer historischen Emissionen in der Basisperiode. Grundsätzlich werden die historischen Emissionen um einen Erfüllungsfaktor verringert. Betreibern von Anlagen, die vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in Betrieb genommen worden sind, werden die Emissionsberechtigungen auf Basis von anlagenspezifischen Emissionswerten und Standardauslastungsfaktoren zugeteilt. Dies gilt auch für Kapazitätserweiterungen in diesem Zeitraum. Für in den Jahren 2003 und 2004 in Betrieb gegangene Anlagen wird für zwölf auf die Inbetriebnahme folgende Jahre kein Erfüllungsfaktor angewendet.

Für Anlagen, die in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 neu in Betrieb genommen werden, bestehen im Zuteilungsgesetz 2012 zwei Alternativen der Zuteilung: Die Ersatzanlagenregelung, soweit der Betreiber für die Neuanlage eine vergleichbare Altanlage stilllegt, ansonsten die Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen. Im Falle der Stilllegung von Anlagen werden die Zuteilungsentscheidungen grundsätzlich widerrufen.

Betroffene

Grundsätzlich sind die Betreiber von nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen betroffen, die in der Anhang 1 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes aufgeführt sind. Das BMU hat eine Liste veröffentlicht, auf der sämtliche beteiligte Anlagen aufgeführt sind. Dies sind insbesondere Anlagen zur Energieumwandlung und -umformung, Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und - verarbeitung, Anlagen der mineralverarbeitenden Industrie sowie Anlagen sonstiger Industriezweige.

Zudem kann jede natürliche und juristische Person am Handel mit Emissionszertifikaten teilnehmen.

Auswirkungen für hessische Umwelttechnologieanbieter

Für Anbieter von Umwelttechnologien erweitert sich der Markt, insbesondere durch den Verkauf effizienter Energieerzeugungstechnologien auf der Erzeugungsseite und durch den Absatz von energieeffizienten Technologien auf der Verbrauchsseite. In beiden Fällen sind die Betreiber der teilnehmenden Anlagen potentielle Kunden.

Marktchancen für einzelne Marktteilnehmer

  • Vor allem der Anlagen- und Maschinenbau kann durch den Absatz effizienter Energieerzeugungstechnologien profitieren. Neue Umwelttechnologische Konzepte können sich aufgrund der Regelungen vereinfacht durchgesetzt werden, wie z.B. die C02-Sequestierung und -lagerung.

  • Es besteht die Möglichkeit, durch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen und erneuerbare Energien Emissionsgutschriften zu erlangen, die in Emissionsberechtigungen umgewandelt werden können. Diese wiederum können an die Anlagenbetreiber veräußert werden. Diese Investitionen können in allen Staaten durchgeführt werden, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben.

  • Umweltgutachter (mit Zulassung nach Umweltauditgesetz) oder Sachverständige (nach § 36 Gewerbeordnung) zur Prüfung von Emissionserklärungen nach § 5 und den Zuteilungsanträgen nach § 10.

  • Für Banken und Broker ergeben sich Marktchancen durch den Handel mit Zertifikaten.

Dokumententext

weitere Informationen

weitere Informationen

Weitere Informationen

http://www.bmu.de/emissionshandel

Ihr Kommentar

Schreiben Sie uns Ihren Kommentar zu dieser Vorschrift.