Bearbeitungsstand |
16.06.2007 |
Identifikations-Nr. |
22489 |
Rubrik |
Luft/Industrieanlagen |
Bezeichnung |
Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 |
Umweltpolitischer Kontext |
Das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sieht eine Berichterstattung der Betreiber über Schadstofffreisetzung und -verbringung in die Umweltmedien Luft, Wasser und Boden sowie über die Verbringung von Abfällen vor. Die berichteten Informationen werden von den einzelnen Staaten in ein nationales Schadstofffreisetzung und -verbringungsregister eingestellt und können dann von der Öffentlichkeit über das Internet eingesehen werden. Mit Hilfe des nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters soll den Bürgern die Möglichkeit eröffnet werden, sich einfach und schnell über Freisetzungen und Verbringungen einer Betriebseinrichtung, zum Beispiel aus der Nachbarschaft, zu informieren. Dabei können die Bürger beispielsweise feststellen, welche Schadstoffe in welcher Menge von einer Betriebseinrichtung pro Jahr in die Luft abgegeben werden. Mit diesen Informationen soll das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister die Grundlage für einen Dialog zwischen der Öffentlichkeit und dem Betreiber schaffen. Die durch das Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister geschaffene Transparenz soll letztlich dazu beitragen, dass Betreiber ihre Umweltleistung verbessern. Das Register wird das seit Februar 2004 eingerichtete Europäische Schadstoffregister ablösen, welches durch die Entscheidung 2000/479/EG eingeführt wurde. Das neue Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters enthält zusätzlich neun betriebliche Tätigkeiten und zusätzlich 41 Schadstoffe. Außerdem muss zusätzlich zum Europäische Schadstoffemissionsregister über Freisetzungen in den Boden, über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in angemessener räumlicher Detaillierung sowie über die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser, welches zur Abwasserbehandlung bestimmt ist, berichtet werden. |
Dokumententyp |
Bundesgesetz |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 13.6.2007 |
Wesentlicher Inhalt |
Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 legt in Artikel 5 für die Betreiber die grundsätzliche Berichtspflicht fest. Die EU-Verordnung benötigt jedoch ein Durchführungsgesetz, um noch offene Punkte wie Fristsetzungen und Ordnungswidrigkeiten zu regeln. Diese enthält das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006. Das legt die Form fest, in der die Betreiber ihren Berichtspflichten nachkommen müssen. Es bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Betreiber ihren Berichtspflichten nachkommen müssen. Es bestimmt, dass und welche der von den Betreibern gemachten Angaben durch die zuständigen Landesbehörden an das Umweltbundesamt übermittelt werden müssen. Es verpflichtet das Umweltbundesamt zur Übermittlung der ihm von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Informationen an die Europäische Kommission. Schließlich führt das Gesetz Bußgeldtatbestände für den Fall ein, dass gegen die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 oder eine zu ihrer Durchführung erlassene Bestimmung verstoßen wird. |
Betroffene |
Betreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der in Verordnung EG Nr. 166/2006 beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Hierbei handelt es sich um die bereits in Anhang I der IVU-RL genannten Einträge und weitere neu hinzugekommene (z.B. Anlagen zur intensiven Viehhaltung und Aquakultur, Tagebau und Untertagebau sowie große Abwasserreinigungsanlagen). Form und Zeitpunkt der Berichterstattung sind in dem Gesetzentwurf enthalten. |
Marktchancen für einzelne Marktteilnehmer |
Marktchancen ergeben sich primär aufgrund der Verordnung EG Nr. 166/2006 in der Software-Industrie bez. der notwendigen Harmonisierung der in den Mitgliedsstaaten bereits bestehenden EPER-Systemen und der Entwicklung und Implementierung des neuen, über die Grenzen der EU hinausgehenden PRTR-Systems. Für Umwelttechnologieanbieter erhöht die Transparenz der Emissionsdaten die Marktchancen, da emittierende Betriebe bestrebt sein werden, ihre Anstrengungen zur Emissionsminderung zu forcieren. Den Technologieanbietern bietet sich zudem die Möglichkeit, zur Analyse des Marktes die Emissionsdaten einer Branche zu vergleichen und anschließend gezielt Angebote an Firmen zu richten, bei denen noch erhöhte Emissionen ausgewiesen sind und damit Handlungsbedarf erkennbar ist. Da das PRTR-Register als UN-ECE-Initiative über die EG hinaus eingesetzt wird, kann die dargestellte Form der Marktanalyse auch außerhalb der EG zum Tragen kommen und somit neue Absatzmärkte erschlossen werden. Für Messinstitute bieten sich aufgrund der Regelungen in EG Nr. 166/2006 Möglichkeiten, in weiteren Branchen Emissionsmessungen zur Ermittlung der Daten für das Register durchzuführen sowie Dienstleistungen zur Erfassung der diffusen Emissionen, die in das Register einfließen sollen, anzubieten. |
Dokumententext |
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