Bearbeitungsstand

18.12.2009

Identifikations-Nr.

22077_1

Rubrik

Produkte

Bezeichnung

Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden

Umweltpolitischer Kontext

Die Europäische Union will die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter reduzieren. Sie hat deshalb eine thematische Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden entwickelt und darauf aufbauend eine Richtlinie für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden vorgeschlagen. Eines der Hauptziele dieser Maßnahmen ist es, die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt zu minimieren.

Als weitere Maßnahme hat die EU-Kommission vorgeschlagen, spezielle Produktanforderungen an Maschinen festzulegen, die zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass neue Pestizidausbringungsmaschinen die Umwelt nicht unnötig belasten.

Dokumententyp

EG-Richtlinie

Normgeber

Europäische Union

Status/Verfahrensstand

In Kraft seit 18.12.2009

Wesentlicher Inhalt

In Anhang I der Richtlinie werden die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für Maschinen aufgeführt. In den ersten Allgemeinen Grundsatz in der Einleitung zu diesem Anhang wird die generelle Verpflichtung der Hersteller von Maschinen eingeführt, gegebenenfalls die Gefahr von Schäden für die Umwelt abzuschätzen, die von ihren Maschinen ausgehen können.

Die speziellen Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen werden in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden. Teil 2 enthält zusätzliche wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für bestimmte Kategorien von Maschinen. Die neuen zusätzlichen Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen werden in einer neuen Nummer 2.4 eingeführt.

In Nummer 2.4.1 wird der Begriff ,,Pestizidausbringungsmaschine" definiert. Danach gelten die Anforderungen für Maschinen, die für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln1 und von Biozidprodukten zur Schädlingsbekämpfung bestimmt sind.

Unter den Nummern 2.4.2 bis 2.4.8 sind die grundlegenden Anforderungen aufgeführt, durch die sichergestellt werden soll, dass die Pestizidausbringungsmaschinen so konstruiert und gebaut sind, dass die Umwelt möglichst wenig belastet wird, und dass ihnen die erforderliche Betriebsanleitung mit Informationen über ordnungsgemäße Verwendung, Wartung und Kontrolle beigefügt ist.

Pestizidausbringungsmaschinen müssen danach so konstruiert und gebaut sein, dass sie ohne unnötige Belastung der Umwelt betrieben, eingerichtet und gewartet werden können. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass das präzise Füllen und das vollständige Entleeren erleichtert wird und dass unbeabsichtigtes Ausbringen von Pestizid während dieser Vorgänge nicht möglich ist.

Die Maschine muss mit Vorrichtungen zur einfachen, präzisen und zuverlässigen Einstellung der Ausbringungsrate ausgestattet sein. Außerdem muss eine gleichmäßige Verteilung und eine homogene Ablagerung des Pestizids auf den Zielflächen gewährleistet sein und unbeabsichtigte Freisetzungen auf andere Flächen müssen möglichst gering gehalten werden. Weitere Anforderungen betreffen insbesondere die Betriebsanleitung und die Kennzeichnung von Pestizidausbringungsmaschinen.

Betroffene

Ziel der Rechtsvorschrift ist die Harmonisierung von Rechtsverordnungen zu Pestizidausbringungsmaschinen, sog. Sprayern, in der EU. Die Richtlinie betrifft nur das Inverkehrbringen neuer Maschinen, nicht aber die Nachrüstung des eingesetzten Maschinenparks. Einige Mitgliedsstaaten besitzen Rechtsvorschriften, darunter Deutschland mit der Anlage 1 zur Pflanzenschutzmittel-Verordnung von 2005, die die Vorschriften der vorgeschlagenen EU-Richtlinie bereits beinhalten. Von der Regelung betroffen sind Hersteller von Spray-Maschinen, die die in der Rechtsvorschrift genannten Produktanforderungen noch nicht erfüllen. In geringem Maße sind die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln betroffen. Ziel der neuen Verordnung ist Streuverluste durch entsprechende technische Vorrichtungen an den Spray-Maschinen zu vermeiden, wobei dies tendenziell einen reduzierten Bedarf an Pflanzenschutzmitteln bedeutet.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Nach Angaben der CEMA, dem europäischen Fachverband der Landmaschinenhersteller, werden pro Jahr etwa 200.000 Spray-Maschinen abgesetzt. Laut CEMA erfüllt die Mehrzahl der heute eingesetzten und verkauften Maschinen bereits die konstruktiven technischen Anforderungen der neuen Verordnung. Ferner hat die Verordnung nur konstruktive technische Änderungen zur Folge, die aber wertmäßig unbedeutend sind. Daher werden durch diese neue Verordnung keine Marktpotentiale geschaffen.

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