Bearbeitungsstand |
23.7.2010 |
Identifikations-Nr. |
20932_2 |
Rubrik |
Chemie |
Bezeichnung |
Verordnung (EU) Nr. 453/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) |
Umweltpolitischer Kontext |
Gemäß Artikel 31 der EU-Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss der Lieferant eines gefährlichen Stoffes oder eines Gemisches dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Dabei sind die Anforderungen des Anhang II der REACH-Verordnung zu beachten. Dieser Anhang II wurde zweimal neu gefasst. Die erste Fassung gilt ab dem 1. Dezember 2010 und die zweite Fassung ab dem 1. Juni 2015. Durch die verschiedenen Fassungen werden die Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt an die neue EU-Kennzeichnungsverordnung (EG) Nr. 1272/2008 (die sog. GHS- oder CLP-Verordnung) angepasst. Die GHS-Verordnung ersetzt die Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 67/548/EWG für Stoffe sowie die Richtlinie 1999/45/EG für Zubereitungen, die jetzt Gemische genannt werden. Die Richtlinien werden mit langen Übergangszeiträumen ersetzt. Stoffe müssen ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden, wobei für Stoffe zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 1. Juni 2015 eine Einstufung sowohl nach den alten wie auch nach den neuen Vorschriften vorgeschrieben ist. |
Dokumententyp |
EG-Verordnung |
Normgeber |
EU |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 20.6.2010 |
Wesentlicher Inhalt |
Durch die vorliegende Änderungsverordnung wird der Anhang II der REACH-Verordnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien der GHS-Verordnung angepasst. Im Sicherheitsdatenblatt für Stoffe müssen teilweise Angaben nach altem Recht wie auch nach neuem Recht gemacht werden. Insbesondere gilt: Sicherheitsdatenblätter für Stoffe, die die Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten, müssen bis zum 1. Juni 2015 auch noch die Einstufungsinformationen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG enthalten, damit diejenigen Lieferanten von Gemischen diese korrekt einstufen und kennzeichnen können, die nicht die Möglichkeit in Anspruch nehmen, sowohl die Einstufung als auch die Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 früher anzuwenden. Lieferanten von Gemischen, die die Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, auf freiwilliger Basis sowohl die Einstufung als auch die Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vor dem 1. Juni 2015 anzuwenden, müssen in dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt die Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zusammen mit der Einstufung gemäß der Richtlinie 1999/45/EG angeben. |
Betroffene |
Lieferanten von gefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Marktpotenziale für Umwelttechnologieunternehmen können aus dieser Verordnungsänderung nicht abgeleitet werden. Auswirkungen ergeben sich, wenn das Umwelttechnologieunternehmen in seiner Geschäftstätigkeit entsprechende Stoffe oder Stoffgemische in Vertrieb bringt. In diesem Fall ist dem Kunden ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt vorzulegen. |
Dokumententext |
|
Ihr Kommentar |