Bearbeitungsstand |
20.4.2009 |
Identifikations-Nr. |
20930_3 |
Rubrik |
Luft/Industrieanlagen |
Bezeichnung |
Verordnung (EG) Nr. 304/2009 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung von persistente organische Schadstoffe enthaltenden Abfällen bei thermischen und metallurgischen Herstellungsverfahren |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe enthält Pflichten für die Hersteller, Verwender und Besitzer von bestimmten persistenten organischen Schadstoffen (POP). Dies sind chemische Substanzen, die in der Umwelt verbleiben, sich über die Nahrungsmittelkette verbreiten und die Gefahr schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verursachen. Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen die in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführten Stoffe. Für sie werden Herstellungsverbote sowie Verwendungsbeschränkungen festgelegt. Außerdem enthält die Verordnung Entsorgungs- und Meldepflichten über Lagerbestände von POP. Schließlich regelt Artikel 7 die Abfallbewirtschaftung von POP. |
Dokumententyp |
EG-Verordnung |
Normgeber |
EU |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 5.5.2009 |
Wesentlicher Inhalt |
Die Änderungen beziehen sich auf die Abfallbewirtschaftung von POP. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2004/850 müssen Abfälle, die aus persistenten organischen Schadstoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, in Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung so beseitigt oder verwertet werden, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die Anhänge IV und V werden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Der in Anhang V Teil 1 enthaltenen Vorgaben über die Zerstörung und unumkehrbare Umwandlung von Abfällen, die aus POP bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind. Es soll ein Unterabschnitt über die thermische und metallurgische Metallerzeugung angefügt werden. Außerdem werden die Grade der Zerstörung und der unumkehrbaren Umwandlung neu festgelegt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass keine Merkmale von persistenten organischen Schadstoffen mehr vorhanden sind. Die Verfahren sollen unter anderem gewährleisten, dass der für die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) in die Atmosphäre auf 0,1 ng TEQ/Nm3 festgesetzte Grenzwert nicht überschritten wird. Dieser Wert entspricht dem in der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen festgelegten Grenzwert für Emissionen in die Luft. Er wird jetzt auch in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 festgeschrieben, damit die in der Richtlinie 2000/76/EG festgesetzten PCDD- und PCDFGrenzwerte auch eingehalten werden, wenn die Abfallbehandlungsverfahren nicht unter die Richtlinie fallen. In einer neuen Vorschrift in Teil 1 des Anhangs V soll vorgeschrieben werden, den Teil von Altgeräten, der persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, abzusondern und ihn nach den Vorgaben der Verordnung zu entsorgen. |
Betroffene |
Betroffen von der Verordnung sind Unternehmen, die Abfälle mit POP (= mit resistenten organischen Schadstoffen) erzeugen bzw. entsorgen. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Die Anpassung der Anhänge IV und V betrifft die Aktualisierung der Berechnungsgrundlage für die Toxizitätsäquivalente. Die sich daraus ergebenden Änderungen des Entsorgungsprozesses sind nach Einschätzung des Umweltbundesamtes gering, und insofern ergeben sich auch keine Marktchancen. Ferner wurde die Aufnahme zweier weiterer Abfallverwertungsverfahren zur Entsorgung von POPs vorgeschlagen. Diese Vorschläge wurden von deutscher Seite eingebracht und haben zum Ziel, solche Abfälle stofflich zu verwerten, für die dies bisher nicht möglich ist. Im Falle der Verabschiedung des Gesetzes werden diese Verfahren im Wettbewerb zu den heute eingesetzten thermischen Verfahren stehen. Schließlich beinhaltet der Vorschlag in Anlage V nicht die Abfallarten 160209/160210 (= ,,Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten", ,,gebrauchte Geräte, die PCB enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 fallen"), womit der Entsorgungsweg der dauerhaften unterirdischen Ablagerung entfällt. Dies hat dazu geführt, daß PCB-haltige Kondensatoren in Hochtemperaturverbrennungsanlagen entsorgt werden müssen. Zusammenfassend ist festzustellen, daß sich aus der Verordnung kaum Marktchancen für die Umweltindustrie ergeben. |
Dokumententext |
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