Bearbeitungsstand

20.4.2009

Identifikations-Nr.

1868

Rubrik

Luft

Bezeichnung

Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung)

Umweltpolitischer Kontext

Die Vorschrift hat die Feuerungsverordnung aus dem Jahr 1977 abgelöst. Vom Betrieb von Feuerungsanlagen gehen trotz Verwendung hochwertiger Produkte und Komponenten vielfältige Gefahren für die Nutzer von Gebäuden und die Allgemeinheit aus. Diesen Gefahren soll durch Mindestanforderungen an die Aufstellung der Feuerstätten, an die Bemessung und die Installation der Abgasanlagen und an die Brennstofflagerung begegnet werden.

Die wesentlichen baurechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen und an die Brennstoffversorgung bzw. Brennstofflagerung sind in § 37 der Hessischen Bauordnung (HBO) zusammengefasst. Die Feuerungsverordnung konkretisiert diese Anforderungen.

Dokumententyp

Landesverordnung

Normgeber

Land Hessen

Status/Verfahrensstand

In Kraft

Wesentlicher Inhalt

Die Verordnung gilt grundsätzlich für Feuerungsanlagen gemäß § 2 Absatz 11 der Hessischen Bauordnung (HBO). Dies sind Anlagen, die aus Feuerstätten sowie Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, bestehen. Feuerstätten sind

1. ortsfest benutzte Anlagen und Bauprodukte in oder an Gebäuden und

2. selbstständige bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen, ausgenommen Verbrennungsmotoren.

Feuerstätten, Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen erfasst die Verordnung nur dann, wenn sie der Beheizung von Gebäuden oder der Warmwasserbereitung dienen. Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase und Brennstoffversorgungsanlagen in Gebäuden unterliegen umfassend der FeuVO. Nicht erfasst werden Brennstoffzellen und die dazugehörigen Anlagen zur Abführung der Prozessgase, da für derartige Anlagen der derzeitige Erfahrungsstand eine Formulierung von allgemeingültigen Anforderungen zur Verwendung und Installation noch nicht erlaubt. Die Brand- und Betriebssicherheit von Anlagen mit Brennstoffzellen im Einzelfall gesondert nachgewiesen werden.

Verbrennungsluftversorgung

§ 3 enthält Anforderungen an die Verbrennungsluftversorgung.

Aufstellung von Feuerstätten

Die Regelungen des § 4 betreffen die Aufstellung von Feuerstätten unterschiedlicher Brennstoffarten und konkrete Forderungen an die Einbausituation sowie Gasleitungsanlagen.

Heizräume

Abweichend von den bisherigen Bestimmungen über Heizräume in § 12 Abs. 1 FeuVO-alt erfasst § 6 lediglich die Aufstellung von Feuerstätten für feste Brennstoffe. Die Anforderungen betreffen insbesondere die Nutzung der Heizräume, die Feuerwiderstandsfähigkeit der Raum abschließenden Bauteile, die Anbindung an andere Räume und die Öffnungen, sofern die Summe der Nennleistungen der Feuerstätten 50 kW überschreitet.

Abgasanlagen

§ 7 enthält die baulichen und feuerungstechnischen Anforderungen an Abgasanlagen (Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke) und regelt zudem die Aufstellung von Gasfeuerstätten ohne Abgasanlage.

Abführung von Abgasen

§ 9 regelt die erforderlichen Abstände von Mündungen der Abgasanlagen zur Dachfläche und zu Dachaufbauten und anderen Gebäudeteilen.

Brennstofflagerung

Brennstofflagerräume sind Gegenstand der Regelung des § 11. Außerhalb von Brennstofflagerräumen ist innerhalb von Gebäuden die Lagerung von Brennstoffen nur nach Maßgabe des § 12 zulässig. Die Regelung der Lagerung von Brennstoffen außerhalb von Gebäuden (oberirdische Lagerung im Freien und unterirdische Lagerung) ist hingegen nicht in der Feuerungsverordnung geregelt.

Betroffene

Betroffene sind Betreiber von Blockheizkraftwerken sowie Hersteller und Anwender von Heizungssystemen und Brennstofflagersystemen.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Aufgrund des Gesetzes ergeben sich keine Marktchancen für Unternehmen der Umwelttechnologie. Minimale Chancen ergeben sich für Hersteller von Feuerfestmaterialien.

Die technischen Anforderungen der Verordnung betreffen bauliche Maßnahmen, die mit heutiger Technik bereits erfüllt werden. Die Änderung der Bauordnung bezüglich des Brandschutzes von Räumen, in denen Feuerungsanlagen und Brennstofflagerungsstätten untergebracht sind, haben geringe Auswirkungen auf die Art der verwendeten Baumaterialien. Der Mehrbedarf an Feuerfestmaterialien für die Dämmung von Räumen und die Zuleitung von Brennstoffen sind marginal.

Dokumententext

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