Bearbeitungsstand

19.6.2009

Identifikations-Nr.

1696_9

Rubrik

Chemie

Bezeichnung

Entscheidung Nr. 455/2009/EG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates in Bezug auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Dichlormethan

Umweltpolitischer Kontext

Die Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen schafft einen Rahmen für gemeinschaftsweit harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen und die Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Mit Hilfe der Richtlinie sollen die Risiken beherrscht werden, die gefährliche Stoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bergen. Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG verzeichneten gefährlichen Stoffe dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Verkehr gebracht und verwendet werden. Die Richtlinie gilt noch bis zum 1. Juni 2009. Danach werden die in ihr enthaltenen Regelungen in die neue EU-Chemikalienverordnung 1907/2006 (REACH) integriert.

Risikobewertung von Dichlormethan

Der EU-Kommission liegen wissenschaftliche Studien vor, die die chemischen Eigenschaften von Dichlormethan und die Risiken für die menschliche Gesundheit beschreiben. Danach ist Dichlormethan eine farblose, aliphatische Halogen-Kohlenwasserstoffverbindung mit durchdringendem, Äther ähnlichem oder leicht süßlichem Geruch. Der Stoff wird vorwiegend bei der Herstellung von Arzneimitteln, Lösungsmitteln und Hilfsanwendungen, Farbabbeizmitteln und Klebstoffen verwendet. Farbabbeizer werden in der Industrie, von Gewerbetreibenden und von privaten Verbrauchern dazu verwendet, Farbschichten - insbesondere Blasen werfender oder rissiger Schichten auf unterschiedlichen, vor allem aus Metall und Holz bestehenden Untergründen - _zu entfernen.

Die der Kommission vorliegenden Studien haben zu dem Ergebnis geführt, dass Maßnahmen zur Risikominderung gemeinschaftsweit erforderlich sind. Die Ausdünstungen von Dichlormethan und dessen toxische Wirkungen auf das zentrale Nervensystem stellen danach die größten Risiken für die menschliche Gesundheit dar. In Kombination mit schlechten Arbeits- bzw. Betriebsbedingungen wie zum Beispiel unzureichende Belüftung und ungeeignete persönliche Schutzausrüstung seien diese Effekte Mitauslöser einer ganzen Reihe von in den vergangenen 18 Jahren gemeldeten Unfällen und Todesfällen.

Dokumententyp

EG-Entscheidung

Normgeber

EU

Status/Verfahrensstand

In Kraft seit 6.6.2009

Wesentlicher Inhalt

In den Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Verwendungsbeschränkungen für den Stoff Dichlormethan aufgenommen:

Das Inverkehrbringen von DCM-haltigen Farbabbeizern für die Verwendung durch private Verbraucher wird vollständig untersagt.

Die gewerbliche Verwendung wird grundsätzlich untersagt. Die Mitgliedstaaten erhalten jedoch die Möglichkeit, die Verwendung von DCM-haltigen Farbabbeizern durch Gewerbetreibende weiter zu gestatten, die über eine besondere Genehmigung für jene Tätigkeiten verfügen, bei denen der Ersatz von DCM als besonders schwierig oder unzweckmäßig erachtet wird. Derartige Genehmigungen dürfen nur nach Absolvierung einer spezifischen Schulung erteilt werden.

Für die in Industrieanlagen ausgeführten Tätigkeiten mit Dichlormethan sollen verbindliche Vorschriften eingeführt werden Hierzu gehören die Verwendung geeigneter Schutzhandschuhe, der Einbau lokaler Belüftungsanlagen bzw. die Bereitstellung von Atemschutzgeräten mit unabhängiger Frischluftversorgung sowie Veränderungen an den Abbeizmittel enthaltenden Behältern, so dass die Belastung von Arbeitnehmern durch DCM verringert wird.

Betroffene

Betroffene im Sinne der Richtlinie sind die Hersteller, Verarbeiter und Anwender von Dichlormethan soweit es die adressierten Anwendungen betrifft.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Marktchancen ergeben sich für Unternehmen, die Substitute für Dichlormethan anbieten sowie für Unternehmen die technische Maßnahmen durchführen, um o.g. Restriktionen zu erfüllen.

Dokumententext

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