Bearbeitungsstand

20.2.2009

Identifikations-Nr.

1696_10

Rubrik

Chemie

Bezeichnung

Entscheidung Nr. 1348/2008/EG vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat

Umweltpolitischer Kontext

Durch die EG-Entscheidung wurden in die Richtlinie 76/768/EWG Verwendungsbeschränkungen für fünf neue Stoffe aufgenommen. Die im Auftrag der EU-Kommission vorgenommenen Risikobewertungen haben ergeben, dass von den Stoffen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen.

Dokumententyp

EG-Entscheidung

Normgeber

EU

Status/Verfahrensstand

In Kraft

Wesentlicher Inhalt

Die Verwendungsbeschränkungen betreffen folgende Stoffe:

2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)

Die neue Nr. 53 des Anhangs I legt fest, dass DEGME nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen oder Fußbodenversiegelungsmitteln in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht werden darf.

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)

Nr. 54 des Anhangs I legt fest, dass DEGBE nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Spritzfarben oder Reinigungssprays in Aerosolpackungen in einer Konzentration von 3 Massen-% oder mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden darf. Nach dem 27. Dezember 2010 dürfen DEGBE-haltige Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, nicht mehr zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

Nr. 55 des Anhangs I legt fest, dass MDI nach dem 27. Dezember 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Zubereitungen, die diesen Stoff in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr enthalten, in Verkehr gebracht werden; es sei denn, die Verpackung enthält spezielle Schutzhandschuhe und ist mit folgenden Warnhinweisen gekennzeichnet:

,,Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen."

,,Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden."

,,Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen."

Cyclohexan

Nach Nr. 56 des Anhangs I darf Cyclohexan nach dem 27. Juni 2010 zur Abgabe an private Verbraucher in Kontaktklebstoffen auf Neoprenbasis nicht in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Packungsgrößen von mehr als 350 g erstmalig in Verkehr gebracht werden.

Cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nach dem 27. Dezember 2010 nicht mehr zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

Darüber hinaus müssen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die Cyclohexan in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr enthalten, ab dem 27. Dezember 2010 mit folgendem Hinweis versehen sein:

,,Dieses Produkt darf nicht bei ungenügender Lüftung verarbeitet werden."

,,Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet werden."

Ammoniumnitrat

Um in der gesamten Gemeinschaft ein gleiches Sicherheitsniveau zu gewährleisten, werden in Nr. 57 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG für alle Ammoniumnitratdünger dieselben Sicherheitsanforderungen festgelegt.

Danach darf Ammoniumnitrat nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff als solcher oder in Zubereitungen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Massen-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht.

Darüber hinaus darf Ammoniumnitrat nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Zubereitungen in Verkehr gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Massen-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an Landwirte und an nachgeschaltete Anwender und Händler, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen.

Betroffene

Betroffene der Entscheidung ist die Chemieindustrie, d.h. Hersteller von Farben und Lacken, Kunststoffen, Reingungsmittel und Düngemittel.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Marktchancen ergeben sich für die Hersteller von Substitutionsprodukten für die gemäß dieser Entscheidung nur noch begrenzt einsetzbaren Chemikalien. Nach ersten Schätzungen sind jedoch die Auswirkungen und somit die Marktpotentiale gering.

Dokumententext

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