Bearbeitungsstand

15.09.2005

Identifikations-Nr.

1692

Rubrik

Energie/Klima

Bezeichnung

Zweites Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Umweltpolitischer Kontext

Anfang 2003 ist die EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft getreten (siehe hierzu den Beitrag in URR 2/2003 S. 80). Durch die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden europaweit einheitliche Maßnahmen festgelegt, um das Potenzial für Energieeinsparungen bei Gebäuden in allen Mitgliedstaaten im gleichen Maße voll auszuschöpfen. Nach der Richtlinie soll die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit verbessert werden.

Die sog. Gebäuderichtlinie muss bis zum 4. Januar 2006 in deutsches Recht umgesetzt werden. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf weist die Bundesregierung darauf hin, dass weite Bereiche, die die Richtlinie erfasst, in Deutschland bereits heute durch die Energieeinsparverordnung abgedeckt sind. Die zur vollständigen Umsetzung der Gebäuderichtlinie noch zu regelnden Aspekte sollen deshalb ebenfalls in die Energieeinsparverordnung (EnEV) aufgenommen werden.

Dokumententyp

Bundesgesetz

Normgeber

Bund

Status/Verfahrensstand

In Kraft seit 8.9.2005

Wesentlicher Inhalt

Auf der Grundlage des geltenden Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), das die Ermächtigungen zum Erlass der EnEV enthält, können nicht alle Regelungsgegenstände der Gebäuderichtlinie umgesetzt werden. Es fehlen im wesentlichen Ermächtigungen, um Anforderungen an die energieeffiziente Ausgestaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung stellen zu können sowie einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz auch von Bestandsgebäuden einzuführen. Die erforderlichen Verordnungsermächtigungen sollen durch das vorliegende Gesetz geschaffen werden.

So enthält die Gebäuderichtlinie auch die Verpflichtung, energetische Anforderungen unter anderem an Klimaanlagen sowie Beleuchtungssysteme von Gebäuden zu stellen. Entsprechende Verordnungsermächtigungen enthält das Energieeinsparungsgesetz bislang nicht. Sie sollen jetzt in das Gesetz aufgenommen werden.

Der neue § 5 Abs. 5 EnEG definiert indirekt den Begriff der Gesamtenergieeffizienz. Die Vorschrift legt fest, dass sich die Anforderungen in der Energieeinsparverordnung auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen können. Sie übernimmt damit aus der Richtlinie den Begriff der Gesamtenergieeffizienz und umschreibt ihn näher. Das Gebäude soll in seiner Gesamtheit energetisch betrachtet werden. Über die in den Verordnungsermächtigungen der §§ 1 bis 4 geregelten Einzelaspekte hinaus sollen Gebäude nach § 5 Abs. 5 EnEG auch einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden dürfen. Dabei kann auch die Einsetzbarkeit alternativer Systeme zu berücksichtigen sein. Die Bundesregierung setzt damit die Anforderung nach Artikel 5 Satz 2 der Gebäuderichtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten bei größeren Gebäuden zu gewährleisten haben, dass "die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, wie dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, KWK, Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden, Wärmepumpen, unter bestimmten Bedingungen, vor Baubeginn berücksichtigt wird."

Energieausweise werden für alle verbindlich

Der neue § 5a EnEG schafft die erforderliche Rechtsgrundlage, um Regelungen über Energieausweise für Bestandsgebäude in die Energieeinsparverordnung aufzunehmen. Als ein wesentliches Element sieht die Gebäuderichtlinie Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz für bereits bestehende Gebäude vor. § 13 EnEV fordert gegenwärtig lediglich einen Energiebedarfsausweis für neu zu errichtende und für grundlegend modernisierte Gebäude. In Zukunft müssen auch für bestehende Gebäude Energieausweise ausgestellt werden.

§ 5a Satz 2 EnEG führt die Regelungsbereiche auf, die im Zusammenhang mit der Erstellung von Energieausweisen wesentlich sind und setzt damit den Rechtsrahmen für spätere Detailregelungen. Die Vorgaben zum Energieausweis können sich insbesondere beziehen auf

    · die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,

    · die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen,

    · die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,

    · die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,

    · Empfehlungen für Verbesserungen der Energieeffizienz,

    · die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu machen,

    · den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden,

    · die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie

    · die Ausgestaltung der Energieausweise.

Betroffene

Hersteller von Energieeinspartechnologien für Gebäude (Dämmmaterial, Heiztechnologie etc.), Architektur- und Ingenieurbüros, Baubranche, Vermieter und Mieter von Gebäuden

Auswirkungen auf die Wirtschaft allgemein

Durch die erhöhte Nachfrage nach energieeffizienten Technologien sind erhebliche Absatzsteigerungen zu erwarten, die wiederum zu mehr Beschäftigung sowie zu qualitativen und quantitativen Wachstum führen werden. Die zu erzielende Größenordnung ist dabei abhängig von den Vorgaben, welche die Bundesregierung bezüglich des Inhaltes und der Verwendung der Energieausweise macht.

Marktchancen für einzelne Marktteilnehmer

Durch die Erhöhung der Transparenz des Energieverbrauchs von Gebäuden werden in erster Linie die Hersteller einschlägiger Energieeffizienztechnologien profitieren. Vor allem für Hersteller von Materialien zur Gebäudedämmung und Anbieter von Heizungstechnologie sind erhebliche Marktchancen zu erwarten. Verstärken wird sich Inanspruchnahme von Architektur- und Ingenieurbüros, welche die Planung von Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und die baulichen Maßnahmen überwachen. Die Bauausführung wird zu einer Belebung der Baubranche führen. Da Gebäude mit hohem Energieverbrauch in Zukunft schwieriger zu vermieten sein werden, werden diejenigen Wohnungsunternehmen profitieren, die frühzeitig energetisch verbesserte Gebäude anbieten.

Dokumententext

weitere Informationen

Weitere Informationen

http://www.gebaeudeenergiepass.de/page/index.php?1004

http://www.bbr.bund.de/index.html?/bauwesen/energie/energieeinsparung.htm

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