Bearbeitungsstand

15.5.2008

Identifikations-Nr.

1430_1

Rubrik

Produkte

Bezeichnung

Richtlinie 2008/47/EG vom 8. April 2008zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

Umweltpolitischer Kontext

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 75/324/EWG haben technische Fortschritte und Innovationen dazu geführt, dass immer mehr Aerosolpackungen mit einem komplexen technischen Aufbau und mit anderen Eigenschaften als herkömmliche Aerosolpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Bestimmungen der Änderungsrichtlinie sollen sicherstellen, dass auch bei solchen neuartigen Aerosolpackungen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Unter Aerosolpackung im Sinne der Richtlinie versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

Dokumententyp

EG-Richtlinie

Normgeber

EU

Status/Verfahrensstand

In Kraft seit 29.4.2008

Wesentlicher Inhalt

Neue Einstufungsregeln

Um ein möglichst hohes Sicherheitsniveau zu erzielen und die spezifischen Merkmale von Aerosolpackungen zu berücksichtigen, wurden die Kriterien für die Einstufung von Aerosolpackungen nach ihrer Entzündlichkeit neu gefasst. Es sollen auch die Gefahren erfasst werden, die mit dem Versprühen des Inhalts von Aerosolpackungen und ihren besonderen Verwendungsbedingungen zusammenhängen, anstatt nur jene Gefahren, die mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts an sich verbunden sind.

Die Kriterien für die Bestimmung der Entzündlichkeit von Aerosolpackungen wurden außerdem an das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) angepasst. Aerosolpackungen sind hinsichtlich der Entzündlichkeit unterteilt in "nicht entzündlich", "entzündlich" und "hochentzündlich". Entscheidend für die Zuordnung sind zunächst der Gehalt an "entzündlichen Bestandteilen" und die chemische Verbrennungswärme des Aerosols. Alle Aeosolpackungen, die so nicht zugeordnet werden können, sind entweder einem Testverfahren zu unterziehen (Flammstrahltest und Fasstest für Sprühaerosole, Schaumtest für Schaumaerosole) oder gelten als "hochentzündlich".

Pflicht zur Gefahrenanalyse

Die individuelle Gestaltung neuartiger Aerosolpackungen kann Gefahren für die Sicherheit mit sich bringen, die von den Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie nicht erfasst werden, weil diese lediglich auf die herkömmliche Gestaltung von Aerosolpackungen ausgelegt sind. Aus diesem Grund müssen die Hersteller jetzt eine Gefahrenanalyse vornehmen, um alle sicherheitsrelevanten Aspekte zu berücksichtigen.

Die Gefahrenanalyse muss gegebenenfalls erfassen, welche Gefährdung unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen mit dem Einatmen des von der Aerosolpackung erzeugten Sprühnebels verbunden ist. Dabei sind Größe und Größenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts zu berücksichtigen, weil sich das Einatmen kleiner Aerosol-Tröpfchen unter solchen Verwendungsbedingungen schädlich auf die Gesundheit des Verwenders auswirken kann, selbst wenn die Aerosolpackung ordnungsgemäß eingestuft und gekennzeichnet wurde. Diese Analyse ist bei Entwurf, Produktion und Prüfung der Aerosolpackung zu berücksichtigen und gegebenenfalls sind besondere Verwendungshinweise zu formulieren.

Betroffene

Betroffen von der Richtlinie sind Unternehmen die Aerosolpackungen auf den Markt bringen.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Marktchancen ergeben sich für Dienstleister, die die von der Richtlinie geforderten Gefahranalysen für neue Aerosolpackungen durchführen (soweit diese von den Herstellern nicht selbst durchgeführt werden.)

Dokumententext

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