Bearbeitungsstand

20.5.2011

Identifikations-Nr.

13177_1

Rubrik

Wasser/Abwasser

Bezeichnung

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Umweltpolitischer Kontext

Die seit dem 1.1.2003 geltende Trinkwasserverordnung setzt die EU-Trinkwasser-Richtlinie 98/83/EG in deutsches Recht um. In den über sieben Jahren ihrer Geltung haben sich nach Auffassung des für den Trinkwasserschutz zuständigen Bundesgesundheitsministeriums die Regelungen der Trinkwasserverordnung grundsätzlich bewährt. Einige Passagen hält das Ministerium aber für verbesserungsbedürftig sind. Außerdem liegen zahlreiche Änderungsvorschläge aus den Ländern, den Verbänden, dem Umweltbundesamt (UBA) und der Trinkwasserkommission (TWK) des Bundesgesundheitsministerium vor. Dabei geht es insbesondere um Klarstellungen und die Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist es, den hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland zu erhalten und in einigen Punkten noch weiter zu steigern.

Dokumententyp

Bundesverordnung

Normgeber

Bund

Status/Verfahrensstand

In kraft ab 1.11.2011

Wesentlicher Inhalt

Grenzwert für Uran

Es soll erstmalig ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt werden. Mit Uran ist vor allem und naturbedingt in solchen Trinkwässern zu rechnen, die aus einem Rohwasser (meist Grundwasser) gewonnen werden, das einen engen Kontakt zu uranhaltigen Gesteinen und Sedimenten aufweist. In Abhängigkeit von den jeweiligen geo- und hydrogeologischen Verhältnissen können diese sehr unterschiedliche Konzentrationen Uran enthalten. Der in Anlage 2 Nr. 15 neu geregelte Grenzwert basiert auf einem bereits 2004 veröffentlichten Leitwert des UBA in Höhe von 10 Mikrogramm pro Liter Trinkwasser. Dieser Leitwert ist aktuell der weltweit niedrigste. Er bietet nach Darstellung der Bundesregierung allen Bevölkerungsgruppen, Säuglinge eingeschlossen, lebenslang gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen durch Uran im Trinkwasser. Er ist wissenschaftlich (toxikologisch) begründet und bezieht sich nicht auf die Radiotoxizität von Uran, sondern allein auf die chemische Toxizität, da unterhalb von 60 Mikrogramm Uran pro Liter die Radioaktivität für den Gesundheitsschutz nicht von Belang ist.

Legionellen

Weiter wird der aus gesundheitspolitischer Sicht wichtige Parameter Legionellen in § 14 Abs. 3 iVm Anlage 3 Teil II klar geregelt. Für diesen Parameter waren bislang lediglich in der Anlage 4 der TrinkwV 2001 Regelungen getroffen, die insbesondere bezüglich der Untersuchungspflichten und -häufigkeiten für den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Warmwasser-Installation nicht eindeutig waren. Maßstäbe zur Bewertung eines Befundes waren ebenfalls nicht genannt. Der bei den Indikatorparametern neu eingeführte technische Maßnahmenwert soll dem Aspekt Rechnung tragen, dass nicht jede Besiedlung mit Legionellen zwangsläufig auch zu Erkrankungen führt, dennoch die relevanten Systeme der Trinkwasser-Installation systemisch untersucht werden sollen, um Gefahren insbesondere für Risikogruppen durch eine Gefährdungsanalyse und nötigenfalls Abhilfemaßnahmen zu minimieren. Der unter Umständen nötige Mehraufwand für Unternehmer und überwachende Behörde rechtfertigt das Gesundheitsministerium mit der tödlichen Gefahr, die mit Legionelleninfektionen verbunden ist.

Überwachung der Radioaktivität

Schließlich sollen in der Trinkwasserverordnung erstmalig Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf Radioaktivität festgelegt werden. Die geltende Trinkwasserverordnung enthält zwar Vorgaben hinsichtlich radioaktiver Stoffe (für Tritium eine Aktivitätskonzentration von 100 Becquerel pro Liter und für alle anderen Radionuklide - mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten - eine Gesamtrichtdosis von 0,1 Millisievert pro Jahr), allerdings fehlen bislang die zu deren Ermittlung erforderlichen Konkretisierungen (Kontrollmethoden, Kontrollhäufigkeit, relevante Überwachungsstandorte und Referenzkonzentrationen der dosisrelevanten Radionuklide im Trinkwasser). Gegenwärtig finden daher weder durch die Wasserversorgungsunternehmen durchgängige Messungen der Radioaktivität im Trinkwasser noch vertiefte Überwachungsmaßnahmen durch die Landesbehörden statt.

In Folge der Neuregelungen können und müssen die Wasserversorgungsunternehmen nach Ablauf eines Übergangszeitraumes von drei Jahren Messungen der Radioaktivität im Trinkwasser vornehmen (lassen) und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Wasseraufbereitung vorsehen. Der bisherige Richtwert in der Trinkwasserverordnung für die Strahlenexposition der Bevölkerung durch den Verzehr von Trinkwasser (Gesamtrichtdosis) in Höhe von 0,1 Millisievert pro Jahr bleibt der grundlegende Maßstab zur Beurteilung der Radioaktivität im Trinkwasser. Es wird aber klargestellt, dass es sich bei diesem Wert nicht um einen Grenzwert, sondern um einen Richtwert handelt.

Das Überwachungskonzept beruht auf einem Bewertungsansatz, bei dem neben künstlichen Radionukliden und den Uran- und Radiumisotopen U-238, U-234, Ra-226, Ra-228 auch Radon (Rn-222) und die Radonfolgeprodukte Pb-210 und Po-210 in die Überwachung des Trinkwassers einzubeziehen sind. Ausgehend von der Gesamtrichtdosis bzw. der Rn-222-Aktivitätskonzentration werden für den praktischen Vollzug messbare Referenzkonzentrationen der dosisrelevanten Radionuklide im Trinkwasser angegeben. Diese Werte sind identisch mit den von der EU vorgesehenen bzw. empfohlenen Referenzwerten.

Für die Prüfung und Überwachung der Einhaltung der Gesamtrichtdosis bzw. der Rn-222-Aktivitätskonzentration werden Anforderungen an die Probennahme, Messstrategie und Messverfahren sowie Vorgaben für Messhäufigkeiten formuliert. Dabei werden in einem gestuften Verfahren sowohl einfache Orientierungsmessungen als auch aufwändigere vertiefende Messungen vorgesehen. Außerdem wird ein Reduzierungsgebot für die Radioaktivität im Trinkwasser eingeführt.

Betroffene

Betreiber von Trinkwasserförder-, -aufbereitungs- und -verteilungsanlagen.

Umwelttechnologie-Unternehmen aus den Bereichen Wasseraufbereitung und Messtechnik/Analytik.

Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

Marktchancen ergeben sich für die Anbieter entsprechender Trinkwasseraufbereitungstechnologien, die Vorteile in Bezug auf die Grenzwerteinhaltung aufweisen sowie Anbieter entsprechender Mess- und Analysedienstleistungen.

Dokumententext

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