Bearbeitungsstand |
18.9.2009 |
Identifikations-Nr. |
1236 |
Rubrik |
Verkehr |
Bezeichnung |
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV - |
Umweltpolitischer Kontext |
Mit der Verordnung werden Anforderungen an die Qualität des baulichen Schallschutzes von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen in dem von Fluglärm belasteten Umland der größeren Flugplätze in Deutschland festgesetzt. Ziel der neuen Schallschutzverordnung ist es, die Bürger im Umland der Flughäfen besser vor Fluglärm zu schützen. Für alle Beteiligten soll die Verordnung Klarheit über den erforderlichen Schallschutz von Gebäuden schaffen. Die technischen Normen, auf die die neue Verordnung verweist, sollen eine reproduzierbare und ermessensfreie Bestimmung des baulichen Schallschutzes gewährleisten. Die neue Verordnung löst die Schallschutzverordnung 1974 und die Schallschutzerstattungsverordnung 1977 ab, die noch auf der alten Fassung des Fluglärmgesetzes basieren. |
Dokumententyp |
Bundesverordnung |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft seit 15.9.2009 |
Wesentlicher Inhalt |
Nach den Vorgaben des im Jahr 2007 grundlegend novellierten Fluglärmgesetzes werden von den Ländern neue Lärmschutzbereiche für etwa 50 größere zivile und militärische Flugplätze in Deutschland festgelegt. Wegen des Fluglärms gelten in den Lärmschutzbereichen Baubeschränkungen für Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen. Für bereits vorhandene Wohnungen und Einrichtungen besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Durchführung von baulichen Schallschutzmaßnahmen. In der neuen Verordnung werden die Schallschutzanforderungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau geregelt. Bei der Neuerrichtung von Wohnungen in einem Lärmschutzbereich müssen erhöhte Schallschutzanforderungen für das Gebäude eingehalten werden. Die neue Verordnung regelt zudem auch Art und Umfang der erstattungsfähigen, vom Flugplatzbetreiber zu übernehmenden Aufwendungen für die schallschutztechnische Nachrüstung des Wohnungsbestands, wenn dieser von einem neuen Lärmschutzbereich erfasst wird. Entsprechendes gilt für bestehende schutzbedürftige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime oder Schulen. Das Schutzniveau der Verordnung für die Nachrüstung des Wohnungsbestandes entspricht dem Niveau, das auch bei anderen Lärmquellen - etwa beim Neu- und Ausbau von Straße und Schiene - verbindlich ist. Die Schallschutzmaßnahmen führen zu einer Minderung des Fluglärms in der Wohnung und gewährleisten dort angemessene Wohnverhältnisse. Bereits früher durchgeführte freiwillige Schallschutzprogramme der Flughäfen werden anerkannt, es darf sich aber nur ein um 5 Dezibel höherer Innenpegel ergeben. Ein Austausch bereits vorhandener Schallschutzfenster ist hingegen vorgesehen, wenn eine deutliche Verbesserung des baulichen Schallschutzes erforderlich ist. |
Betroffene |
Betroffene der Verordnung sind zum einen der Bund als Halter der von der Bundeswehr und den alliierten Streitkräften genutzten militärischen Flugplätze, zum anderen die Halter von zivilen Flugplätzen. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Marktchancen ergeben sich weniger für klassische Unternehmen der Umweltindustrie sondern für Unternehmen, die Beratung, Engineering und Produkte der Schallschutztechnik liefern. Dies betrifft insbesondere die Hersteller von Schallschutzfenstern. Aktuelle Marktabschätzungen liegen nicht vor. Im Zusammenhang mit der Novelle des Fluglärmgesetzes wurde im Jahr 2006 eine Abschätzung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der Bund für militärische Flughäfen über eine Laufzeit von zehn Jahren 75 - 95 Mio. EUR für Schallschutz aufwenden muss und die Betreiber von zivilen Flughäfen maximal Investitionen in Höhe von 738 Mio. EUR tätigen müssen. |
Dokumententext |
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