Bearbeitungsstand

20.7.2009

Identifikations-Nr.

1231_5

Rubrik

Energie/Klima

Bezeichnung

Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen

Umweltpolitischer Kontext

Ziel des Gesetzes ist es, Konkurrenzen um Anbauflächen für Biosprit und Nahrungsmittel zu vermeiden und den Ausbau der Biokraftstoffe stärker als bisher auf die effektive Minderung der Treibhausgasemissionen auszurichten. Das Gesetz ändert die Regelungen der §§ 37a bis c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zum 1. Januar 2007 eingeführt worden waren. Um den Absatz von Biokraftstoffen auf einem möglichst hohen Niveau zu halten, wird in den Vorschriften die Mineralölwirtschaft verpflichtet, einen Mindestanteil von Biokraftstoffen zu vertreiben.

Dokumententyp

Bundesgesetz

Normgeber

Bund

Status/Verfahrensstand

In Kraft seit 21.7.2009

Wesentlicher Inhalt

Verpflichtete, die Ottokraftstoff in Verkehr bringen, hatten einen Anteil Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindestens 2 Prozent für das Jahr 2008, von mindestens 2,8 Prozent für das Jahr 2009 und von mindestens 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010 sicherzustellen. Die Quote soll nach dem Beschluss der Bundesregierung vom Jahr 2009 bis 2014 lediglich bei 2,8 Prozent liegen.

Neben diesen gesonderten Quoten für Diesel- und Ottokraftstoff ist darüber hinaus ab dem Jahr 2009 auch eine auf den Gesamtabsatz von fossilen Kraftstoffen bezogene Gesamtquote für Biokraftstoffe vorgesehen. Diese sollte im Jahr 2009 6,25 Prozent betragen. Diese Beimischungsquote soll jetzt um ein Prozent gesenkt werden. Die Quote von 6,25 Prozent soll erst ab dem Jahr 2010 gelten und dann bis 2014 auf diesem Niveau eingefroren bleiben.

Klimabilanz von Biokraftstoffen

Mit dem neuen Absatz 3a in § 37a BImSchG sollen die Biokraftstoffquoten ab dem Jahr 2015 von der energetischen Quote auf ihren Netto-Beitrag zur Treibhausgasverminderung umgestellt werden. Hierbei werden auch die Treibhausgasemissionen berücksichtigt, die bei der Herstellung der Biokraftstoffe entstehen. Die Vorschrift legt fest, dass ab dem Jahr 2015 ein Mindestanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzender Biokraftstoffs in Verkehr gebracht werden muss, durch den der Treibhausgasanteil der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufenweise um folgende Quoten gesenkt wird:

  • ab dem Jahr 2015 um 3 Prozent,

  • ab dem Jahr 2017 um 4,5 Prozent und

  • ab dem Jahr 2020 um 7 Prozent.

  • Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich nach den CO2-Äquivalenten in Kilogramm pro Gigajoule der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs und des Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs. Bei der Berechnung der durch Biokraftstoffe erreichbaren Minderung des Treibhausgasanteils von Kraftstoff sind die bei der Herstellung des Biokraftstoffs entstehenden Treibhausgase zu berücksichtigen.

    Anrechnung von Biomethan

    Der neu gefasste § 37a Absatz 1 Satz 1 BImSchG ermöglicht erstmals aus Biogas aufbereitetes Biomethan auf die Biokraftstoffquote anzurechnen. Dies ist allerdings nur möglich, sofern bestimmte Anforderungen im Produktionsverfahren erfüllt sind, die eine günstige Klimabilanz gewährleisten. Diese Anforderungen werden in der neuen Anlage 2 des BImSchG festgelegt.

    Betroffene

    Betroffen von der Gesetzesänderung sind alle Industrien in der Wertschöpfungskette für Biokraftstoffe, d.h. die Landwirtschaft als Rohstofflieferant für Biokraftstoffe, die Ausrüster und Anlagenbauer für Produktionsanlagen von Biokraftstoffen, die Hersteller und Händler von Biokraftstoffen (inkl. Biogasproduzenten) sowie die Mineralölwirtschaft

    Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen

    Die Verringerung der Beimischungsquote für Biokraftstoffe in Benzin und Diesel im Jahr 2009 und das Einfrieren der Quote ab 2010 führen zu einem negativen Effekt für oben genannte Branchen. Bereits im Jahr 2007 hatten Biokraftstoffe einen Marktanteil von 7 %, somit führen die Reduktion der Quote auf 5,25 % in 2009 und das Einfrieren bei 6,25 % ab dem Jahr 2010 zu einem Rückgang des Geschäfts für Biokraftstoffe, falls das Gesetz, wie vorgesehen, novelliert wird.

    Theoretisch könnte sich für die Hersteller von Biogas und Biogasanlagen eine positive Marktentwicklung ergeben, da aus Biogas gewonnenes Methan erstmals auf die Biokraftstoffquote anrechenbar ist. Dagegen spricht jedoch, dass, wie oben dargestellt, bereits Überkapazitäten bei Biokraftstoffen (aus Biodiesel) am Markt sind. Ferner führt der Einsatz von Biogas zu Mindereinnahmen beim Fiskus aufgrund der geringeren Besteuerung von Erdgas im Vergleich zu Benzin und Diesel.

    Dokumententext

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