Bearbeitungsstand |
17.11.2008 |
Identifikations-Nr. |
10403 |
Rubrik |
Chemie |
Bezeichnung |
TRGS 557 - Dioxine |
Umweltpolitischer Kontext |
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Bei Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe ist gemäß § 8 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Regel davon auszugehen, dass die in der Gefahrstoffverordnung gestellten entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln darf nur abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. |
Dokumententyp |
Technische Regel |
Normgeber |
Bund |
Status/Verfahrensstand |
In Kraft |
Wesentlicher Inhalt |
Die Technische Regel gilt für Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die chlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (Dioxine) enthalten oder aus denen diese entstehen oder freigesetzt werden. Nr. 3 der TRGS 557 enthält Vorgaben für die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss zunächst festgestellt werden, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Dioxinen durchführen oder ob Dioxine bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Danach müssen Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten mit Dioxinen festgestellt werden. Hauptaufnahmewege für Dioxine stellen Inhalation und orale Aufnahme (bei mangelnder Hygiene) dar. Einer Gefährdung durch Hautkontakt wird hingegen eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Die Nr. 4 führt die Schutzmaßnahmen auf, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden müssen. Dabei wird zwischen allgemeinen Schutzmaßnahmen, die in jedem Fall notwendig sind und speziellen Schutzmaßnahmen unterschieden. Die speziellen Schutzmaßnahmen gelten bei Tätigkeiten mit dioxinhaltigem Material, beim prozessbedingtem Entstehen und der Freisetzung von Dioxinen sowie bei Tätigkeiten in dioxinbelasteten Anlagen oder an dioxinbelasteten Anlagenteilen. Der Abschnitt 5 enthält Vorgaben für die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Beschäftigten müssen bei Tätigkeiten mit Dioxinen oder bei Tätigkeiten, bei denen Dioxine entstehen oder freigesetzt werden, arbeitsmedizinisch-toxikologisch beraten werden. Zu dieser Beratung gehört die Aufklärung über mögliche Gesundheitsgefahren und die Möglichkeiten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Dabei sind bei komplexen Gefahrstoffgemischen, wie sie Filterstäube darstellen, alle gefahrstoffspezifischen Gefahren darzustellen. Der jeweilige Untersuchungsumfang und die Möglichkeiten der diagnostischen Aussage sind darzustellen. Das Angebot der Untersuchung ist möglichst im Rahmen der Unterweisung zu unterbreiten. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss durchgeführt werden, wenn der allgemeine Staubgrenzwert überschritten wird oder das Erfordernis besteht, flüssigkeitsdichte Handschuhe länger als vier Stunden pro Schicht zu tragen. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss den Beschäftigten angeboten werden, bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2, wenn der Staubgrenzwert eingehalten wird oder das Erfordernis besteht, flüssigkeitsdichte Handschuhe länger als zwei Stunden pro Schicht zu tragen. Weitere Untersuchungspflichten ergeben sich insbesondere sofern Dioxine in komplexen Gefahrstoffgemischen vorkommen oder wenn für Tätigkeiten das Tragen eines Atemschutzes erforderlich ist. |
Betroffene |
Wie bereits in der Vorläuferrichtlinie TRGS 557 aus dem Jahr 2000 beschrieben, betrifft die Technische Regel alle Arbeitsbereiche, die mit Dioxin direkt, sowie bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und Unfällen indirekt betroffen sein können. Diese Arbeitsplätze finden sich vor allem in der chemischen Industrie (Chlorchemie), der Zellstoff- und Papierindustrie, bei Färbereien, der Metall- und Stahlindustrie, sowie bei Verbrennungs- und Feuerungsanlagen, einschließlich Kraftwerken und Krematorien. Die TRGS 557 von 2008 ist neu gefasst worden und enthält keine Änderungen, die Auswirkung auf ihre Anwendung haben. |
Marktchancen - Auswirkungen auf die Umwelttechnologieunternehmen |
Marktchancen ergeben sich aufgrund der Neufassung der TRGS 557 nicht. Die Neufassung der TRGS war nötig da der relevante Grenzwert für Dioxin in der neuen Gefahrstoff-Verordnung entfallen ist. |
Übertragungspotenzial |
Aufgrund der Tatsache, daß sich aus der Vorschrift keine Marktpotentiale ergeben, können auch keine Übertragungspotentiale abgeleitet werden. |
Dokumententext |
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