Bearbeitungsstand

15.6.2008

Identifikations-Nr.

22143

Rubrik

Luft/Industrieanlagen

Bezeichnung

Richtlinie 2008/50/EG über die Luftqualität und saubere Luft für Europa

Umweltpolitischer Kontext

Bereits in ihrer Mitteilung Thematische Strategie zur Luftreinhaltung (siehe hierzu den Beitrag in URR 10/2005, S. 918) hatte die EU-Kommission angekündigt, dass die fünf Richtlinien zur Luftqualität in einer Vorschrift zusammengefasst werden sollen. Einen entsprechenden Richtlinienvorschlag hat die Kommission jetzt vorgelegt.

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass schon lange bekannt sei, dass die Luftverschmutzung ein Risiko für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt darstelle. Im Jahr 1996 sei deshalb die Rahmenrichtlinie Luftqualität verabschiedet worden, die einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in der EU festlege. Die Rahmenrichtlinie enthielt eine Liste vorrangig zu berücksichtigender Schadstoffe, für die die Luftqualitätsziele in Einzelrechtsvorschriften festgelegt werden sollten. Im Anschluss wurden vier Einzelrichtlinien für bestimmte Schadstoffe und eine Entscheidung des Rates erlassen, die den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der Luftqualität regelt.

Die folgenden Vorschriften werden zum 11. Juni 2010 durch die neue Richtlinie ersetzt:

  • Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (,,Rahmenrichtlinie")

  • Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft

  • Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

  • Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft,

  • Entscheidung 97/101/EG zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten.

  • Dokumententyp

    EG-Richtlinie

    Normgeber

    EU

    Status/Verfahrensstand

    In Kraft

    Wesentlicher Inhalt

    Die in den oben aufgeführten Vorschriften festgelegten Luftgrenzwerte für bestimmte gefährliche Stoffe bleiben im Wesentlichen unverändert. Neu gefasst sind hingegen die Regelungen zur Begrenzung der Feinstaubkonzentration in der Luft.

    Feinstaub (PM2,5) hat erhebliche negative Auswirkungen für die menschliche Gesundheit. Außerdem wurde bisher keine feststellbare Schwelle ermittelt, unterhalb der PM2,5 kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher sollen nach dem Willen der EU-Kommission für diesen Schadstoff andere Regeln gelten als für andere Luftschadstoffe.

    Anhang XIV der Richtlinie enthält dementsprechend Regelungen zur Reduzierung der Exposition und Konzentrationsobergrenze für PM2,5. Es wird ein bis 2020 zu erreichendes Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingeführt. Danach soll die Exposition um 20 % gesenkt werden. Ausgangspunkt für dieses Reduktionsziel ist ein von den jeweiligen Mitgliedstaaten gemessene jährliche Durchschnittskonzentration von PM2,5 im städtischen Hintergrund im Zeitraum 2008-2010. Das Reduktionsziel von 20 % bis zum Jahr 2020 ist so weit wie möglich zu erreichen, wird aber nicht zwingend vorgeschrieben. Daneben wird eine verbindliche Obergrenze für jährliche Durchschnittskonzentrationen für PM2,5 von 25μg/m3 festgelegt, die bis 2010 zu erreichen ist.

    Zweck der Vorschrift

    Die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen dienen insbesondere folgenden Zielen:

  • Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;

  • Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien und insbesondere Beurteilung von Konzentrationen bestimmter Schadstoffe in der Luft;

  • Bereitstellung von Informationen zur Luftqualität

  • Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie bereits gut ist, und Verbesserung unzureichender Luftqualität;

  • Durch die Zusammenfassung in einer Richtlinie wird es in Zukunft einheitliche Regelungen für die Beurteilung der Luftqualität geben. Diese sind in Kapitel II der Richtlinie enthalten. Dessen Abschnitt 1 enthält Vorgaben für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid.

    Für diese Stoffe gelten gemäß Artikel 5 die in Anhang II Abschnitt A festgelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen für den Schutz der Gesundheit und der Vegetation. Alle Gebiete oder Ballungsräume müssen anhand dieser Beurteilungsschwellen eingestuft werden. Die Einstufung muss spätestens alle fünf Jahre überprüft werden.

    Weitere Regelungen betreffen die Festlegung von Beurteilungskriterien in Artikel 6, Anforderungen an Probenahmestellen in Artikel 7 und Referenzmessmethoden für die Beurteilung der Luftkonzentrationen. Abschnitt 2 enthält spezielle Regelungen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon.

    Die Kontrolle der Luftqualität soll konsequenter als bislang vorgenommen werden. Sobald die Luftqualitäts-Grenzwerte nicht eingehalten werden, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Pläne oder Programme zu erstellen und durchzuführen, um dort, wo Vorschriften nicht erfüllt werden, nachzubessern. Haben die Mitgliedstaaten jedoch alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen, sollen sie nach dem Vorschlag der Kommission die Frist für die Erfüllung der Vorschriften in Gebieten, in denen die Grenzwerte noch nicht eingehalten werden, verlängern können, wenn bestimmte objektive Kriterien erfüllt sind. Jede Fristverlängerung ist der Kommission zu melden. Daneben bestätigt die Kommission den Ansatz der geltenden Rechtsvorschriften, dass durch natürliche Quellen bedingte Schadstoffemissionen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften nicht berücksichtigt werden.

    Schließlich enthält die Richtlinie eine Reihe von Informations- und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten. Sie müssen beispielsweise die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände rechtzeitig über die Luftqualität sowie über Fristverlängerungen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Richtlinie und Pläne oder Programme zur Luftreinhaltung unterrichten.

    Auswirkungen für hessische Umwelttechnologieanbieter

    Die Richtlinie hat Auswirkungen auf Hersteller von Messgeräten zur Feinstoffmessung, zum Beispiel Hersteller von Spektrometer etc. und auf Technologieanbieter zur Reduzierung von Feinstaub, zum Beispiel Hersteller von Nasswäscher etc. Zur Entfernung des Feinstaubs wird häufig ein Nasswäscher verwendet. Staubkonzentrationen < 10 mg/Nm³ (kein Zeitbezug) werden damit erreicht. Auch Werte bis zu 1 mg/Nm³ sind bereits erreicht worden.

    In Hessen befinden sich 9 Herstellerfirmen, die sich mit Filtertechnik und Staubabscheidung und 7 Herstellerfirmen, die sich mit Staubmessgeräten im Bereich Luftreinhaltung beschäftigen.

    Dokumententext

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